Zusammenfassung
Um das besondere Schutzziel des Mutterschutzgesetzes zu verwirklichen, enthält das Gesetz Regelungen über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9 ff. MuSchG) und Beschäftigungsverbote (§§ 3–6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG). Alle genannten Regelungen dienen dem Gesundheitsschutz von Mutter und Kind, bezogen auf vorhersehbare Gefährdungen durch ungeeignete, schwere oder sonst gefährdende Arbeit.
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.5.2017 (BGBl. 2017 I S. 1228 v. 29.5.2017) hat das Mutterschutzgesetz zum 1.1.2018 eine komplett neue Fassung erhalten. So sind insbesondere die Regelungen der Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) in das MuSchG übernommen worden. Einzelne Regelungen (nachgeburtliche Schutzfrist bei der Geburt von Kindern mit Behinderungen, Kündigungsschutz bei Fehlgeburten nach der 12. Schwangerschaftswoche) sind bereits zum 30.5.2017 als Änderungen in den bisherigen Vorschriften in Kraft getreten.
1 Wesentliche Änderungen im Überblick
Das Mutterschutzrecht sah schon immer einen Gesundheitsschutz für werdende und stillende Mütter auf verschiedene Weise vor. Zum 1.1.2018 ist ein umfassender benachteiligungsfreier Gesundheitsschutz in Kraft getreten, der eine mutterschutzgerechte Fortsetzung der Beschäftigung von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit ermöglichen soll. Einerseits hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen den Anforderungen werdender oder stillender Mütter entsprechend Gefährdungsbeurteilungen zu unterziehen, andererseits verbietet das Mutterschutzgesetz bestimmte Tätigkeiten und in gewissem Rahmen auch jede Tätigkeit ohne Rücksicht auf die Arbeitsplatzgestaltung. Gleichzeitig sollten erzwungene Beschäftigungsverbote vermieden werden. Arbeitnehmerinnen bekamen mehr Mitsprache und Eigenverantwortung übertragen. So kann die Arbeitnehmerin sich innerhalb der unveränderten Schutzfrist von 6 Wochen vor der Geburt zur Arbeit bereit erklären. Sie darf diese Erklärung aber jederzeit für die Zukunft widerrufen. Nach der Entbindung verbleibt es bei dem Beschäftigungsverbot.
Schwangere und stillende Frauen dürfen bis 22 Uhr beschäftigt werden, wenn sie einwilligen und eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind durch die nächtliche Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Auch diese Einwilligung kann die Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Außerdem ist eine behördliche Genehmigung für diese Arbeit erforderlich. Ausnahmsweise kann Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr möglich sein. Ähnliche Voraussetzungen gelten auch für die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen an Sonn- und Feiertagen, ohne dass es hier einer behördlichen Genehmigung bedarf. Es besteht aber ein Untersagungsvorbehalt. Ob diese Regelungen insgesamt mit dem Unionsrecht (Mutterschutzrichtlinie RL 92/85/EWG, Arbeitsschutzrahmenrichtlinie RL 89/391/EWG, Geschlechtergleichbehandlungsrichtlinie RL 2006/54/EG) vereinbar sind, werden weitere gerichtliche Überprüfungen zeigen müssen.
Aus den Regelungen der ehemaligen MuSchArbV wurde ein eigenständiger Unterabschnitt des MuSchG über betrieblichen Gesundheitsschutz. Erforderlich sind Gefährdungsbeurteilungen, die Unterrichtung der Arbeitnehmerin und die Anpassung der Arbeitsbedingungen sind vorgesehen. Maßgeblich ist dabei die "unverantwortbare Gefährdung". § 13 MuSchG normiert die zu treffenden Schutzmaßnahmen in vorgegebener Reihenfolge. Die Nichtbeschäftigung ist die letzte Schutzmaßnahme.
Wurde ein Kind mit Behinderung geboren, dauert die nachgeburtliche Schutzfrist 12 Wochen. Nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche genießen die Frauen den Sonderkündigungsschutz.
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Zum Anwendungsbereich vergleiche "Mutterschutz: Grundlagen und Mitteilungspflichten der Arbeitnehmerin".
Erfasst werden nicht nur Frauen, die als solche im Geburtsregister eingetragen sind, sondern auch diejenigen Personen ohne oder mit einem männlichen Geschlechtseintrag im Geburtsregister, wenn sie ein Kind austragen oder stillen.
2 Gesundheitsschutz
2.1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
Schutzfristen
Der Unterabschnitt "Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz" umfasst die §§ 3–8 MuSchG. Die vor- und nachgeburtliche Schutzfrist ist in § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG geregelt. Die schwangere Frau kann sich innerhalb der 6-wöchigen vorgeburtlichen Schutzfrist zur Arbeit bereit erklären; sie kann diese Erklärung jederzeit widerrufen. Auf Antrag verlängert sich die 8-wöchige nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen, wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird.
Mehrarbeit
§ 4 MuSchG regelt das Verbot der Mehrarbeit. Dabei wird unterschieden zwischen Frauen, die 18 Jahre oder älter sind, und Frauen unter 18 Jahren. § 29 Abs. 3 Nr. 1 MuSchG ermögli...