Arbeitgeber ..................................................
vollständige Anschrift ..................................................
   
Zuständige Aufsichtsbehörde für den Mutterschutz ..................................................
vollständige Anschrift ..................................................
   
Ansprechpartner/in im Betrieb ..................................................
Funktion: ..................................................
Telefon: ..............................

I. Grund der Benachrichtigung

□ 1. Angaben aufgrund der Schwangerschaft einer Frau, § 27 Abs. 1 Nr. 1a Mutterschutzgesetz

Name, Vorname, Anschrift der schwangeren Frau ..................................................
Voraussichtlicher Entbindungstermin ....................

□ 2. Angaben aufgrund des Stillens einer Frau, § 27 Abs. 1 Nr. 1b Mutterschutzgesetz[1]

Name, Vorname, Anschrift der stillenden Frau ..................................................    
Entbindungstag ..................................................    

□ 3. Teilnahme einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr, § 27 Abs. 1 Nr. 2a MuSchG

Bereitschaftserklärung der Frau liegt vor. ja□ nein□
Teilnahme zu Ausbildungszwecken ist zu dieser Zeit erforderlich. ja□ nein□
Ersatzruhetag in jeder Woche im Anschluss an eine Nachtruhe von mindestens 11 Stunden wird gewährt. ja□ nein□
Eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen. ja□ nein□

□ 4. Teilnahme einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen, § 27 Abs. 1 Nr. 2b MuSchG

Bereitschaftserklärung der Frau liegt vor. ja□ nein□
Teilnahme zu Ausbildungszwecken ist zu dieser Zeit erforderlich. ja□ nein□
Ersatzruhetag in jeder Woche im Anschluss an eine Nachtruhe von mindestens 11 Stunden wird gewährt. ja□ nein□
Eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen. ja□ nein□

□ 5. Beschäftigung einer schwangeren/stillenden Frau an Sonn- und Feiertagen, § 27 Abs. 1 Nr. 2b MuSchG

Bereitschaftserklärung der Frau liegt vor. ja□ nein□
Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach § 10 ArbZG zulässig. ja□ nein□
Ersatzruhetag in jeder Woche im Anschluss an eine Nachtruhe von mindestens 11 Stunden wird gewährt. ja□ nein□
Eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen. ja□ nein□

□ 6. Beschäftigung einer schwangeren/stillenden Frau mit getakteter Arbeit ohne unverantwortbare Gefährdung, § 27 Abs. 1 Nr. 2c MuSchG

II. Ergänzende Angaben

1. Tätigkeit / Beschäftigung

Tätigkeit der schwangeren/stillenden Frau  
Beschäftigungsort / Ausbildungsort[2]  

2. Arbeitszeit nach Bekanntgabe der Schwangerschaft / des Stillens

Tägliche Arbeitszeit ..................................................Stunden Arbeitszeit vor 6 Uhr oder nach 20 Uhr ja□ nein□
Wöchentliche Arbeitszeit ..................................................Stunden Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen ja□ nein□

3. Beurteilung der Arbeitsbedingungen / Schutzmaßnahmen, § 10 MuSchG

  Für jede Tätigkeit der schwangeren/stillenden Frau wurden die Arbeitsbedingungen beurteilt. ja□ nein□
  Wenn ja:    
Eine Gefährdung liegt nicht vor, die Tätigkeiten können unverändert ausgeführt werden.    
  oder:    
Eine Gefährdung liegt vor, folgende Schutzmaßnahmen wurden getroffen:    
  □ Umgestaltung der Arbeitsbedingungen    
  □ Umsetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz Neue Tätigkeit:..................................................
  □ Teilweise Freistellung von der Arbeit - teilweises Beschäftigungsverbot[3]    
  □ Vollständige Freistellung von der Arbeit - vollständiges Beschäftigungsverbot[4]    
Es besteht ein ärztliches Beschäftigungsverbot gem. § 16 MuSchG. nein□
.................................................. ..................................................
Ort, Datum Unterschrift des Arbeitgebers
[1] Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt hat.
[2] Wenn abweichend von der angegebenen Anschrift.
[3] Umgestaltung der Arbeitsbedingungen ist nur für einen Teil der gefährdenden Tätigkeiten möglich.
[4] Umgestaltung oder Arbeitsplatzwechsel sind nachweislich unzumutbar.

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