Dr. Manuel Schütt, Rainer Hartmann
Der Fuhrpark wird oftmals im Rahmen einer Nachhaltigkeitsstrategie von Unternehmen überdacht und neu aufgestellt. Dienstwagen werden zukünftig sicherlich nicht abgeschafft, aber die individuelle Mobilität soll nachhaltiger ausgestaltet und um weitere Elemente ergänzt werden. Dabei kann sowohl der Umstieg auf Elektrofahrzeuge oder eine Höchstgrenze für den CO2-Ausstoß bei Dienstwagen geregelt werden. Carsharing hilft auch, die Kosten zu reduzieren.
Sofern es sich um die zur Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Fahrzeuge handelt, kann ein Unternehmen frei entscheiden, zukünftig z. B. nur noch elektrische oder hybride Fahrzeuge anzuschaffen. Bei einer Dienstwagenrichtlinie ist die Auswahl des Herstellers oder des Fahrzeugtyps mitbestimmungsfrei, kann also ohne Beteiligung des Betriebsrats entschieden werden. Das gilt ebenfalls für die vom Arbeitgeber festgelegte Laufleistung eines Firmenfahrzeugs, wie es regelmäßig bei Leasingfahrzeugen der Fall sein wird.
Dieselben Grundsätze gelten für die Einführung eines Tempolimits für Dienstwagen. Werden diese Fahrzeuge nur für Dienstfahrten genutzt, ist diese Maßnahme vom Weisungsrecht gedeckt, sofern nicht andere Einschränkungen vorliegen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, etc.). Sollte der Dienstwagen jedoch auch privat genutzt werden dürfen, ist umstritten, ob eine solche Einführung des Tempolimits für die Privatfahrten zulässig ist. Einerseits stellt der Arbeitgeber die Fahrzeuge zur Verfügung, sodass er auch Richtlinien für die Nutzung aufstellen kann. Andererseits darf der Arbeitgeber nur in sehr begrenztem Umfang in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreifen. Im Ergebnis kann ein Tempolimit nach der hier vertretenen Auffassung jedenfalls über einen entsprechenden Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt werden. Insofern kann dann der Arbeitnehmer frei entscheiden, ob er das Fahrzeug unter diesen Bedingungen auch privat nutzen möchte oder nicht. Eine einseitige Änderung durch den Arbeitgeber dürfte nicht möglich sein, sofern dies nicht vertraglich vereinbart wurde.
Neben den Dienstwagen können bei vorhandenen Werksbussen nachhaltigere Lösungen gesucht werden. Bei Werksbussen auf dem Werksgelände kann es sich jedoch um eine soziale Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG handeln, sodass der Betriebsrat einzubeziehen wäre. Hinsichtlich etwaig vorhandener Leiharbeitnehmer muss an den Anspruch der Leiharbeitnehmer nach § 13b AÜG gedacht werden.
Gerade wenn die Privatnutzung bei Dienstwagen erlaubt ist, müssen individuelle vertragliche Vereinbarungen beachtet werden. Hier kann der Arbeitgeber oftmals nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers nachhaltigere Lösungen einführen. Bei neuen Regelungen ist deshalb darauf zu achten, dass der Arbeitgeber sich Öffnungsklauseln in Arbeitsverträgen für zukünftige Umgestaltungen offen hält. Gerade aufgrund des Trends zum Mobilitätsbudget sollte die Privatnutzung von Dienstwagen nicht schrankenlos gewährt werden, um ggf. zukünftig andere Mobilitätsmittel stärker berücksichtigen zu können. Bei der Umstellung der Dienstfahrzeuge mit Privatnutzung auf e-Antrieb können Zuschüsse zu privaten Ladestationen oder Ladestationen auf dem Unternehmensgelände helfen, die Akzeptanz dieser Maßnahmen in der Belegschaft zu fördern. Auch hier sollten klare Richtlinien aufgestellt werden, welcher Mitarbeiter in welchem Rahmen Zuschüsse für den Einbau oder laufende Zuschüsse für die Stromnutzung erhält. Dabei muss der allgemeine Gleichheitsgrundsatz beachtet werden; es kann jedoch z. B. eine Differenzierung zwischen Hybrid- und Elektrofahrzeugen geben. Bei den Zuschüssen kann es sich um einen Lohnbestandteil nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und somit um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handeln.