Am 14.12.2022 hat die EU die nicht-finanzielle Erklärung von Unternehmen durch den sog. "Nachhaltigkeitsbericht" ersetzt und umgestaltet.[1] Inzwischen liegt ein Referentenentwurf des BMJ vor, der die Vorgaben der EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nahezu wörtlich in deutsches Recht überträgt.[2] Die Umgestaltung beschränkt sich nicht auf eine Umbenennung der ehemaligen nicht-finanziellen Erklärung.[3] Sie weitet den Anwendungsbereich der Berichtspflichten aus[4] und gibt eigene Leitlinien vor, um die Berichterstattung zu vereinheitlichen.[5] Darüber hinaus führt die Richtlinie ein einheitliches elektronisches Berichtsformat[6] ein und regelt die Berichtspflichten für Drittlandunternehmen.[7] Hiernach wird die Pflicht zur Erstattung des Nachhaltigkeitsberichts auf folgende Unternehmen ausgedehnt:[8]
- Sämtliche große Unternehmen (s. o.) sowie
alle kleinen und mittleren Unternehmen von öffentlichem Interesse (s. o.).
Dazu: Die Voraussetzungen von großen Unternehmen bestimmen sich nach der Richtlinie RL 2013/34/EU.[9] Kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse können aber für alle Geschäftsjahre, die vor 1.1.2028 liegen, (fakultativ) beschließen, von einem Nachhaltigkeitsbericht in ihrem Lagebericht abzusehen.[10]
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