Am 14.12.2022 hat die EU die nicht-finanzielle Erklärung von Unternehmen durch den sog. "Nachhaltigkeitsbericht" ersetzt und umgestaltet.[1] Inzwischen liegt ein Referentenentwurf des BMJ vor, der die Vorgaben der EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nahezu wörtlich in deutsches Recht überträgt.[2] Die Umgestaltung beschränkt sich nicht auf eine Umbenennung der ehemaligen nicht-finanziellen Erklärung.[3] Sie weitet den Anwendungsbereich der Berichtspflichten aus[4] und gibt eigene Leitlinien vor, um die Berichterstattung zu vereinheitlichen.[5] Darüber hinaus führt die Richtlinie ein einheitliches elektronisches Berichtsformat[6] ein und regelt die Berichtspflichten für Drittlandunternehmen.[7] Hiernach wird die Pflicht zur Erstattung des Nachhaltigkeitsberichts auf folgende Unternehmen ausgedehnt:[8]

  • Sämtliche große Unternehmen (s. o.) sowie
  • alle kleinen und mittleren Unternehmen von öffentlichem Interesse (s. o.).

    Dazu: Die Voraussetzungen von großen Unternehmen bestimmen sich nach der Richtlinie RL 2013/34/EU.[9] Kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse können aber für alle Geschäftsjahre, die vor 1.1.2028 liegen, (fakultativ) beschließen, von einem Nachhaltigkeitsbericht in ihrem Lagebericht abzusehen.[10]

[2] §§ 289 ff. HGB-E; vgl. Begründung des Referentenentwurfs, S. 111 (Alternativen) und insbesondere S. 115 ff. (Besonderer Teil) sowie in diesem Zusammenhang vor allem S. 117 f. (§ 289c HGB-E: Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts für Unternehmen) und S. 122 f. (§ 315c HGB-E: Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts für Konzerne).
[3] Vgl. Erwägung Nr. 8 der RL 2022/2464/EU (S. 17).
[4] Vgl. Erwägung Nr. 17 ff. RL 2022/2464/EU (S. 19 ff.).
[5] Vgl. Erwägung Nr. 37 ff. RL 2022/2464/EU (S. 26 ff.).
[6] Art. 29d CSRD(vgl. Erwägung Nr. 55 RL 2022/2464/EU, S. 20 f.) sowie § 289g HGB-E und § 315e HGB-E (vgl. Begründung des Referentenentwurfs, S. 119 und S. 123).
[7] Art. 40a ff. CSRD (vgl. Erwägung Nr. 19 f. der RL 2022/2464/EU, S. 20 f.) und §§ 315h ff. HGB-E (vgl. Begründung des Referentenentwurfs, S. 123 ff.).
[8] Art. 19a Abs. 1 CSRD.
[10] Art. 19a Abs. 7 (vgl. Erwägung 21 a. E. der RL 2022/2464/EU, S. 21) und Abs. 3 Satz 2 eines noch nicht festgelegten Art. des EGHGB (vgl. Begründung des Referentenentwurfs, S. 141).

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