Dr. Manuel Schütt, Ass. jur. David von Varendorff
Die Regelungen der CSRD sehen eine zeitlich abgestufte Anwendungsregelung vor, die abhängig von der jeweiligen Unternehmensgröße ist:
- Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Regelungen für große Unternehmen von öffentlichem Interesse bereits in dem Geschäftsjahr anzuwenden, das am oder nach dem 1.1.2024 beginnt.
- Für sonstige große Unternehmen ist der Stichtag am 1.1.2025.
- Für kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse ist der Stichtag am 1.1.2026.
- Für kleine und mittlere Unternehmen besteht übergangsweise eine fakultative Ausnahmeregelung bis zum 1.1.2028.
Deutschland sowie die anderen europäischen Mitgliedstaaten sollen diese Vorgaben der CSRD spätestens bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umsetzen. Das ist bis jetzt noch nicht geschehen. Das BMJ hat einen Vorschlag zur Umsetzung der komplizierten Anwendungsbestimmungen der CSRD veröffentlicht. Darin übernimmt es nicht nur grundsätzlich den weiten Anwendungsbereich der CSRD, indem es die Berichterstattungspflicht auf große und kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften ausdehnt. Die Entwürfe orientieren sich auch an der zeitlich abgestuften Anwendungsregelung der CSRD, indem er entsprechende Geltungsstichtage für die Geschäftsjahre 2024, 2025, 2026 und 2028 in die zukünftige Änderung des EGHGB n. F. aufnimmt. Durch diese Bestimmung soll zum einen eine zeitlich gestaffelte Anwendungsregelung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im EGHGB geschaffen werden, die den Anwendungsbereich der Berichtspflichten bis 2028 sukzessive auf immer mehr Unternehmen ausweiten wird. Zum anderen soll der sachliche Anwendungsbereich der Berichtspflichten im HGB im Großen und Ganzen auf große Kapitalgesellschaften, kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, nicht-befreite Mutterunternehmen, vergleichbare haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, Genossenschaften, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds sowie Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Mutterunternehmen mit Sitz in Drittstaaten ausgedehnt werden. Ausgenommen bleiben Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267a HGB, die schon nach aktueller Rechtslage entweder nicht mehr als eine Bilanzsumme i. H. v. 450.000 EUR oder einen Umsatzerlös i. H. v. 900.000 EUR erzielen oder im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen (wobei die Kategorie schon erfüllt ist, wenn nur zwei der drei Merkmale eingehalten werden).
Die von der Kommission erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) gelten als delegierte Verordnungen schon ab dem 1.1.2024 unmittelbar in allen europäischen Mitgliedstaaten. Ihre inhaltlichen Vorgaben sind jedoch zeitlich nach der abgestuften Anwendungsregelung der CSRD (2024, 2025, 2026) zu berücksichtigen.
In Zukunft wird ein Großteil der deutschen Unternehmen verpflichtet sein, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Im Moment geht nicht nur die Bundesregierung davon aus, dass in Zukunft deutlich mehr deutsche Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, als noch vor einigen Jahren eine nicht-finanzielle Erklärung. Nach Schätzungen sollen insgesamt ca. 15.000 größere sowie kleine und mittlere deutsche Unternehmen mit Kapitalmarktbezug von den Neuerungen betroffen sein, deren Anzahl vor allem zwischen 2025 und 2026 stark ansteigen wird.. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass sich die Anzahl der betroffenen Unternehmen im Laufe der Zeit noch weiter erhöhen wird, weil sich aufgrund mittelbaren Drucks von Geschäftspartnern und Kreditgebern sowohl kleine und mittlere Unternehmen ohne Kapitalmarktbezug als auch Kleinstunternehmen dazu veranlasst sehen können, auf freiwilliger Basis in regelmäßigen Abständen Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen.