Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.[1] Das Gesetz macht außer den Worten "Ausgleichsregelung" und "angemessen" keine weiteren Vorgaben zum Umfang des Ausgleichs.

Der Anspruch auf angemessenen Ausgleich für die Nachtarbeit kann durch einzelvertragliche Vereinbarung sowie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen näher ausgestaltet werden.[2] Die Höhe des angemessenen Nachtzuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist; nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Arbeit zu verteuern, zum Tragen kommt.

Regelmäßig ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt bzw. die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen ein angemessener Ausgleich für geleistete Nachtarbeit i. S. v. § 6 Abs. 5 ArbZG. Wird die Arbeitsleistung dauerhaft in der Nacht erbracht, erhöht sich der Anspruch in der Regel auf 30 %.[3] Bei diesen Werten handelt es sich um Richtwerte, nicht um starre Ober- oder Untergrenzen. Sowohl ein höherer als auch ein niedrigerer Nachtarbeitszuschlag kann im Einzelfall angemessen sein.

Eine Verminderung des Regelwerts kommt unter anderem in Betracht, wenn während der Nachtzeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt, sofern die Belastung des Nachtarbeitnehmers dadurch spürbar geringer ist als sonst im Rahmen von Nachtarbeit üblich.[4]

 
Hinweis

Verschieden hohe tarifliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit

Sollen durch tarifvertragliche Regelungen unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit gewährt werden, müssen sich die sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung aus dem Tarifvertrag entnehmen lassen, um nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen.

Ein solcher Grund kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag nicht nur die spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit, sondern auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.[5]

Das BAG hatte zu einer ähnlichen Thematik bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass eine tarifvertragliche Regelung, die für (regelmäßige) Schichtarbeiter einen Nachtarbeitszuschlag vorsieht, der nur halb so hoch ist wie der Zuschlag für gelegentliche Nachtarbeit, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen kann. Im entschiedenen Fall hatten sich aus dem Manteltarifvertrag keine sachlichen Gründe entnehmen lassen, welche die schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer rechtfertigen konnten.[6]

Als Erschwerniszulagen sind diese Nachtarbeitszulagen nicht pfändbar, soweit sie vom Arbeitgeber steuerfrei i. S. d. § 3b EStG gewährt werden.[7]

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