Nachtarbeitsverbote gelten für werdende und stillende Mütter[1] und für Jugendliche.[2]

 
Achtung

Schwerbehinderte Arbeitnehmer und Nachtarbeit

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch zur Leistung von Nachtarbeit verpflichtet, wenn damit keine Mehrarbeit[3] verbunden ist. Allerdings können sie nach § 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit haben, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die 5-Tage-Woche zu beschränken.[4]

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