Anspruch auf Karenzentschädigung verjährt nach 3 Jahren
Die Karenzentschädigung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Deshalb unterliegt sie der üblichen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweiligen Ansprüche entstanden sind.
Ausschlussfristen nicht immer anwendbar
Einzelvertraglich oder auch aufgrund von Tarifverträgen kann eine Ausschlussfrist vereinbart sein. Hier ist zu prüfen, ob alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von der Ausschlussfrist erfasst sind oder nur besonders beschriebene Ansprüche. Dabei sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob die vereinbarte Ausschlussfrist auch Ansprüche auf Zahlung der Karenzentschädigung umfasst. Da der Anspruch auf eine Karenzentschädigung erst nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses entsteht und auch erst dann fällig wird, ist also zu prüfen, ob die Ausschlussfrist auch solche Ansprüche betrifft, die erst nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses entstehen und fällig sind.
Beispiel 1:
Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend zu machen:
"… alle übrigen Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses".
Bewertung
Diese Regelung wäre wohl so auszulegen, dass nur Ansprüche betroffen sind, die während des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, da ansonsten der letzte Halbsatz "innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses" keinen Sinn ergeben würde. Der Anspruch auf Karenzentschädigung entsteht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Beispiel 2:
"Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch und erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von weiteren 3 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die kraft Gesetzes der Ausschlussfrist entzogen sind (z. B. MiLoG, BetrVG, TVG)."
Bewertung
Diese Regelung umfasst Ansprüche, die im Arbeitsverhältnis ihre Grundlage haben oder zumindest mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Hierzu gehört auch der Anspruch auf die Karenzentschädigung. Wird in diesem Falle die Karenzentschädigung nicht gezahlt und macht der ehemalige Arbeitnehmer sie auch nicht frist- und formgerecht, also schriftlich innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit geltend, ist sie verfallen, sie muss nicht mehr gezahlt werden.
Wenn die Ausschlussfrist, wie üblich, mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen beginnt, ist bei der Karenzentschädigung zu berücksichtigen, dass die einzelnen Zahlungsansprüche mit jedem Monat neu entstehen und sofort fällig sind. Die Ausschlussfrist beginnt also erst mit dem Ende des Monats, für den die Karenzentschädigung zu zahlen ist.
Auf Verjährung bzw. Ausschlussfrist berufen
Ausschluss- und Verjährungsfrist werden nur dann berücksichtigt, wenn sich der Arbeitgeber als Schuldner des Anspruchs auf Zahlung der Karenzentschädigung auch darauf beruft.