Ist ein wirksames Wettbewerbsverbot zwischen den Arbeitsvertragsparteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und verstößt der Arbeitnehmer dagegen, hat der Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten hierauf zu reagieren.
Karenzentschädigung muss nicht gezahlt werden
Der Arbeitgeber stellt für die Zeit des Verstoßes natürlich die Zahlung der Karenzentschädigung ein. Die Karenzentschädigung ist ein Ausgleich dafür, dass der Mitarbeiter keinen Wettbewerb macht. Solange der Wettbewerbsverstoß begangen wird, hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Zahlung. In dem Moment, in dem sich der Arbeitnehmer aber wieder an das Wettbewerbsverbot hält, lebt die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Karenzentschädigung wieder auf.
Der ehemalige Arbeitgeber kann dann auch für vergangene Zeiträume, in denen gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen wurde, die geleistete Karenzentschädigung zurückfordern.
Unterlassungsklage des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann weiter gegen den ehemaligen Mitarbeiter Klage auf Unterlassung beim Arbeitsgericht erheben, wegen der Dringlichkeit kommt auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des ehemaligen Arbeitgebers. Hierbei muss der Arbeitgeber beweisen, dass
- ein wirksames Wettbewerbsverbot vereinbart wurde,
- der Arbeitnehmer hiergegen verstößt.
Der Arbeitgeber muss in einem solchen Verfahren Tatsachen nachweisen, aus denen sich der Verstoß ergibt. Er muss beispielsweise darlegen und beweisen, dass der Mitarbeiter in einem Konkurrenzunternehmen tätig ist und durch seine Beschäftigung Wettbewerb begeht.
Tätigkeit muss konkret benannt werden
Der Konstrukteur arbeitet beim Wettbewerber als Entwickler/Konstrukteur oder der Außendienstmitarbeiter arbeitet im Konkurrenzunternehmen und besucht mit den Konkurrenzprodukten die Kunden des ehemaligen Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber muss die zu wahrenden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse exakt benennen und beschreiben.
In solchen Fällen ist es nicht leicht, Beweise zu sichern. Insbesondere lassen sich die Kunden nur ungern in eine gerichtliche Auseinandersetzung einbinden. Hier wäre es denkbar, dass man einen eigenen Beschäftigten zu den Kunden schickt und hierüber versucht Auskunft darüber zu erlangen, ob der ehemalige Mitarbeiter dort auftritt, um Kunden abzuwerben.
Vertragsstrafe geltend machen
Daneben kann eine vereinbarte Vertragsstrafe geltend gemacht werden. Dies widerspricht sich nicht, weil der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, während die Vertragsstrafe den vergangenen Wettbewerbsverstoß in der Vergangenheit sanktionieren soll. Gegen die zusätzliche Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot bestehen keinerlei Bedenken, sie ist gesetzlich sogar für zulässig erklärt. Die Höhe der Vertragsstrafe ist konkret festzusetzen. Der Arbeitnehmer kann allerdings vor Zahlung der Vertragsstrafe deren Herabsetzung verlangen, wenn sie seiner Auffassung nach unverhältnismäßig hoch ist.
Schadensersatz geltend machen
Gleichfalls kann der Arbeitgeber Schadensersatz geltend machen, etwa weil er durch die Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers einen Kunden verloren oder einen Wettbewerbsvorsprung eingebüßt hat. Allerdings treffen ihn hier die oftmals schwer zu erfüllenden Nachweispflichten im Hinblick auf den konkret eingetretenen Schaden.
Statt eines Schadensersatzes kann der Arbeitgeber vom ehemaligen Arbeitnehmer auch den Gewinn herausverlangen, den dieser durch das wettbewerbswidrige Geschäft erlangt hat.
Sowohl beim Schadensersatz als auch bei der Gewinnherausgabe ist aber die Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB zu beachten. Sie beträgt 3 Monate ab Bekanntwerden des konkreten Schadens durch den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, längstens 5 Jahre nach dem Abschluss des wettbewerbswidrigen Geschäfts durch den ehemaligen Arbeitnehmer. Diese Verjährung beginnt nicht erst mit konkreter Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes, sondern bereits mit der grob fahrlässigen Unkenntnis.
In dem entschiedenen Fall wusste der Arbeitgeber seit Monaten vom Betreiben eines Handelsgeschäfts durch den Arbeitnehmer, er reagierte aber erst nach 5 Monaten. Ein Blick auf die Homepage dieses Handelsgeschäfts hätte ausgereicht, um den Wettbewerbsverstoß festzustellen. Dieses Unterlassen hat das BAG als grob fahrlässig angesehen.
Das Bundesarbeitsgericht wendet die kurzen Verjährungsfristen nicht nur bei Verstößen gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot an, sondern auch bei Wettbewerbsverstößen während des Arbeitsverhältnisses.
Rücktritt von der Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot
Der Arbeitgeber kann aber auch nach wiederholtem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot wegen dessen Nichterfüllung von dieser Vereinbarung zurücktreten mit der Folge, dass zwar der Arbeitnehmer Wettbewerb machen darf, eine Karenzentschädigung aber nicht oder nicht mehr zu leisten ist.
Der Arbeitgeber kann auch vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn durch den Ve...