Überblick

Wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde und das Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigten geendet hat, treten die Folgen dieses Wettbewerbsverbots ein, der – ehemalige – Beschäftigte muss sich grundsätzlich ebenso daran halten wie der – ehemalige – Arbeitgeber die Karenzentschädigung zu leisten hat.

Wenn die Vereinbarung aber nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, kann es unter Umständen dem ehemaligen Arbeitnehmer freistehen zu entscheiden, ob er sich an das Wettbewerbsverbot hält und dann die Karenzentschädigung beansprucht oder nicht und damit auf die Karenzentschädigung verzichtet.

Nachfolgend werden die Wirkungen des verbindlichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ebenso dargestellt wie auch die Folgen einer unverbindlichen oder einer sogar nichtigen Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot. Dabei gelten die Ausführungen auch für sog. Cooling-Off-Vereinbarungen. Mit solchen Vereinbarungen wird dem ausscheidenden Beschäftigten untersagt, bei einem Dienstleister, Berater, Zulieferer oder Dienstgeber für eine begrenzte Zeitdauer tätig zu sein. Auch die Cooling-Off-Vereinbarungen beschränken den Mitarbeiter in seiner gewerblichen, beruflichen Tätigkeit.

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