Sehr geehrte/r Frau/Herr ..........,

seit dem 1.8.2022 ist aufgrund des Nachweisgesetzes die Niederlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen erforderlich (§ 2 Abs. 1 NachwG).

Da Sie um die Mitteilung der für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen gebeten haben, haben wir die geltenden Regelungen für Sie zusammengefasst.

Den Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses bestimmen rechtlich bindend nur der mit Ihnen abgeschlossene Arbeitsvertrag, die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen sowie die für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Gesetze (bei Tarifbindung einfügen: "[...] und die im Unternehmen jeweils geltenden Tarifverträge, sofern und soweit Tarifbindung besteht."). Soweit in diesem Nachweis auf Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen wird, setzt dies eine Tarifbindung voraus.

Bei den Inhalten, die in diesem Nachweisschreiben aufgeführt werden, handelt es sich um reine Wissenserklärungen. Wir haben als Arbeitgeber ausdrücklich nicht den Willen, uns an die in diesem Nachweis dargestellten Arbeitsbedingungen rechtlich zu binden, wenn sie nicht aufgrund anderer Rechtsgrundlage, insbesondere Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Ihres Arbeitsvertrags gelten.

Dieses Schreiben dient vielmehr der Dokumentation nach unserem aktuellen Kenntnisstand entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.

Wir behalten uns ausdrücklich vor, diesen Nachweis jederzeit zu ändern, zu ergänzen oder zu korrigieren.

Zu den in § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG vorgesehenen wesentlichen Arbeitsbedingungen erteilen wir Ihnen in der Reihenfolge der Nennung im Gesetz den folgenden Nachweis:

(1) "der Name und die Anschrift der Vertragsparteien"

S. Arbeitsvertrag.

(2) "der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses"

S. Arbeitsvertrag.

Sollte der Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag nicht geregelt sein, beginnt das Arbeitsverhältnis mit der Einigung über den Arbeitsvertrag.

(3) "bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses"

S. Arbeitsvertrag.

(4) "der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann"

Nach den Regelungen Ihres Arbeitsvertrags i.V.m. § 106 GewO haben wir das Recht, den Arbeitsort nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Das heißt, dass Sie an verschiedenen Orten beschäftigt werden können.

Ihr Arbeitsort ist derzeit auf Grundlage einer Weisung des Arbeitgebers .......... (Ort einfügen).

Alternative bei Homeoffice:

Ihr Arbeitsort ist derzeit auf Grundlage einer Weisung des Arbeitgebers .......... (Ort einfügen). Aufgrund einer Homeofficevereinbarung haben Sie die Möglichkeit, die Arbeitsleistung an ..... Tagen in der Woche von Ihrer häuslichen Arbeitsstätte aus in .......... zu erbringen.

Alternative bei Mobilarbeit:

Ihr Arbeitsort ist derzeit auf Grundlage einer Weisung des Arbeitgebers .......... (Ort einfügen). Aufgrund einer Vereinbarung zur Mobilarbeit haben Sie die Möglichkeit, die Arbeitsleistung an einem selbst gewählten Ort zu erbringen.

(5) "eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit"

S. Arbeitsvertrag (ggf.: i.V.m. der Stellenbeschreibung).

(6) "sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit"

S. Arbeitsvertrag.

Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit nicht erwähnt, ist eine Probezeit nicht vereinbart.

(7) "die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung"[1]

  • Grundgehalt:

    S. Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag.[2]

    Das monatliche Arbeitsentgelt wird jeweils zum Monatsende mit Ablauf des .......... (Tag) fällig und auf das vom Arbeitnehmer angegebene inländische Bankkonto überwiesen.

    Variante bei nachträglicher Auszahlung: Das Grundgehalt wird für jeden Kalendermonat nachträglich ausgezahlt.

  • Vergütung von Überstunden:

    S. Arbeitsvertrag.

    Ist zur Vergütung von Überstunden im Arbeitsvertrag nichts geregelt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.[3]

    Eine Überstundenvergütung wird für jeden Kalendermonat nachträglich ausgezahlt.

  • Zuschläge:

    S. Arbeitsvertrag.

    Alternative Tarifvertrag:

    Höhe und Anspruchsvoraussetzungen von Zuschlägen zu Ihrem Arbeitsverhältnis ergeben sich aus dem anwendbaren Tarifvertrag.[4]

    Alternative Betriebsvereinbarung:

    Höhe und Anspruchsvoraussetzungen von Zuschlägen zu Ihrem Arbeitsverhältnis ergeben sich aus den anwendbaren Betriebsvereinbarungen[5], insbesondere der Betriebsvereinbarung ..........

    Die Zuschläge werden für jeden Kalendermonat nachträglich ausgezahlt.

  • Prämien und Sonderzahlung:

    S. Arbeitsvertrag und die jährlich neu abzuschließende Zielvereinbarung.[6]

    Alternative:

    Ein Anspruch auf Prämien oder Sonderzahlungen besteht nicht.

    Alternative:

    Ei...

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