Kurzbeschreibung
Anschreiben des Arbeitgebers an Arbeitnehmer zum Nachweis der Arbeitsbedingungen im bestehenden Arbeitsverhältnis.
Vorbemerkung
Bereits bei Arbeitsaufnahme wird neben dem Arbeitsvertrag die Aushändigung eines Nachweises über die wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangt (§ 2 Abs. 1 NachwG).
§ 5 NachwG bestimmt, dass der Arbeitgeber spätestens am 7. Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-10 NachwG (ab 1.1.2025 Satz 7)auszuhändigen hat. Die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG (Nr. 11-15) (ab 1.1.2025 Satz 7) ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen.
Empfehlenswert ist in diesem Fall die Einhaltung der kürzeren Frist für alle Vertragsbedingungen, also die Aushändigung sämtlicher Informationen spätestens am 7. Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber.
Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein mindestens in Textform (ab 1.1.2025) abgefasster Arbeitsvertrag die nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung. Hier reicht, falls ein entsprechendes Verlangen vom Arbeitnehmer erklärt wird, ein kurzes Informationsschreiben mit dem Hinweis auf die Erfüllung der Anforderungen.
Hinweis: Ab 1.1.2025 kann der Nachweis in Textform erstellt und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Dies gilt nicht in bestimmten Wirtschaftszweigen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Im vorliegenden Muster werden sämtliche nachzuweisende Arbeitsbedingungen aufgeführt. Die Angaben müssen an den Einzelfall angepasst werden. Zu beachten sind dabei insbesondere die bestehenden kollektivrechtlichen Regelungen in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen.
Weitere Arbeitshilfen zum Nachweisgesetz:
Nachweis von Arbeitsbedingungen, Mitarbeiteranschreiben
Sehr geehrte/r Frau/Herr ..................................................,
aufgrund des Nachweisgesetzes ist die Niederlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen erforderlich (§ 2 Abs. 1 NachwG).
Da Sie um die Mitteilung der für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen gebeten haben, haben wir die geltenden Regelungen für Sie zusammengefasst.
Den Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses bestimmen rechtlich bindend nur der mit Ihnen abgeschlossene Arbeitsvertrag, die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen sowie die für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Gesetze (bei Tarifbindung einfügen: "[...] und die im Unternehmen jeweils geltenden Tarifverträge, sofern und soweit Tarifbindung besteht."). Soweit in diesem Nachweis auf Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen wird, setzt dies eine Tarifbindung voraus.
Bei den Inhalten, die in diesem Nachweisschreiben aufgeführt werden, handelt es sich um reine Wissenserklärungen. Wir haben als Arbeitgeber ausdrücklich nicht den Willen, uns an die in diesem Nachweis dargestellten Arbeitsbedingungen rechtlich zu binden, wenn sie nicht aufgrund anderer Rechtsgrundlage, insbesondere Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Ihres Arbeitsvertrags gelten.
Dieses Schreiben dient vielmehr der Dokumentation nach unserem aktuellen Kenntnisstand entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
Wir behalten uns ausdrücklich vor, diesen Nachweis jederzeit zu ändern, zu ergänzen oder zu korrigieren.
Zu den in § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG (ab 1.1.2025 Satz 7) vorgesehenen wesentlichen Arbeitsbedingungen erteilen wir Ihnen in der Reihenfolge der Nennung im Gesetz den folgenden Nachweis:
(1) "der Name und die Anschrift der Vertragsparteien"
S. Arbeitsvertrag.
(2) "der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses"
S. Arbeitsvertrag.
Sollte der Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag nicht geregelt sein, beginnt das Arbeitsverhältnis mit der Einigung über den Arbeitsvertrag.
(3) "bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses"
S. Arbeitsvertrag.
(4) "der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann"
Nach den Regelungen Ihres Arbeitsvertrags i.V.m. § 106 GewO haben wir das Recht, den Arbeitsort nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Das heißt, dass Sie an verschiedenen Orten beschäftigt werden können.
Alternativ
Variante 1: fester Arbeitsort
Ihr Arbeitsort ist derzeit auf Grundlage einer Weisung des Arbeitgebers .................................................. (Ort einfügen).
Alternativ
Variante 2: Homeoffice
Ihr Arbeitsort ist derzeit auf Grundlage einer Weisung des Arbeit...