OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.9.2013, S 2337 A - 26 - St 211
Aufsichtsratsvergütungen gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Steht die Wahrnehmung der Aufsichtsratsfunktion in einem engen ursächlichen Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Haupttätigkeit, gehören die Aufsichtsratsvergütungen abweichend hiervon zu den Einkünften aus dieser Haupttätigkeit (§ 19 EStG). Ein solcher Zusammenhang ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verpflichtung besteht, die Aufsichtsratsvergütung vollständig oder teilweise an den Arbeitgeber abzuführen (aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung, z.B. beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Regelungen). Unterbleibt im Einzelfall eine Abführung der Aufsichtsratsvergütung an den Arbeitgeber, weil die Vergütung z.B. einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet, ist dennoch ein enger ursächlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit anzunehmen, wenn dem Grunde nach eine Abführungsverpflichtung für den Arbeitnehmer besteht. Aufsichtsratsvergütungen, die zu den Einkünften aus einer nichtselbständigen Haupttätigkeit gehören, unterliegen als Arbeitslohn von dritter Seite grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber in einem solchen Fall auf den Lohnsteuerabzug verzichtet. Hat der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vorgenommen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Einnahmen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Die Abführung der Aufsichtsratsvergütung an den Arbeitgeber führt zu negativem Arbeitslohn.
Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z.B. Minister, parlamentarische Staatssekretäre), Beamte und Wahlbeamte (z.B. Bürgermeister, Landräte) sowie Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes, die kraft ihrer Funktion einem Aufsichtsrat angehören oder dieses Mandat auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn/Arbeitgebers wahrnehmen und grundsätzlich zur (vollständigen oder teilweisen) Abführung der Aufsichtsratsvergütung an den Dienstherrn/Arbeitgeber verpflichtet sind, erzielen daher mit ihren Aufsichtsratsvergütungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Vergütung, die sie als Aufsichtsratsmitglieder erhalten, ist als Arbeitslohn zu behandeln.
Zum Arbeitslohn aus der Aufsichtsratstätigkeit gehört nicht nur die eigentliche Vergütung sowie ggf. Sitzungsgelder, sondern grundsätzlich jeder geldwerte Vorteil, der dem Aufsichtsratsmitglied im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit zufließt. Dabei kann es sich um Geld- oder Sachzuwendungen (hierzu gehören auch Nutzungsüberlassungen und andere Dienstleistungen) handeln. Für Sachzuwendungen ist ggf. eine Pauschalversteuerung durch das zuwendende Unternehmen möglich (vgl. ofix: EStG/37b/7).
Nicht als Arbeitslohn sind Zuwendungen zu qualifizieren, die sich nicht als Entlohnung, sondern lediglich als Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung erweisen. Solche Zuwendungen erfolgen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse und stellen deshalb keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (vgl. H 19.3 – Allgemeines zum Arbeitslohn – LStH 2013).
Bei Zuwendungen von Unternehmen an ihre Aufsichtsräte handelt es sich nicht um Geschenke im Sinne § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, weil die Zuwendung durch die Rechtsbeziehung zwischen Aufsichtsrat und Unternehmen veranlasst ist.
Die vorstehenden Regelungen sind entsprechend anzuwenden, soweit der oben beschriebene Personenkreis kraft seines Amtes bzw. auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn/Arbeitgebers in einem Verwaltungsrat oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens tätig ist.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1