Im Fall einer Nettolohnvereinbarung ist für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der maßgebende Bruttolohn zu ermitteln. Die Hochrechnung von einem Nettolohn auf ein Bruttoarbeitsentgelt wird im sogenannten Abtastverfahren vorgenommen. Änderungen bei den Steuersätzen, auch des Solidaritätszuschlags, aber auch Änderungen der Beitragssätze in der Sozialversicherung und ggf. auch der Beitragsbemessungsgrenzen wirken sich auf eine Nettolohnvereinbarung aus, sodass in diesen Fällen stets ein neuer Bruttolohn zu ermitteln ist.

Bei der Hochrechnung auf den Bruttolohn ist zu beachten, dass die vom Arbeitgeber nach § 40a Abs. 1 EStG übernommene pauschale Lohn- und Kirchensteuer kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist und bei der Ermittlung des Bruttolohns daher nicht berücksichtigt wird. Außerdem dürfen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung erst dann hochgerechnet werden, wenn das Nettoentgelt zuzüglich der Lohn- und Kirchensteuer die Geringverdienergrenze übersteigt.

[1]

2.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht für den Arbeitnehmer Rentenversicherungspflicht. Er ist dabei i. H. v. 3,6 % seines Arbeitsentgelts an der Beitragsaufbringung beteiligt. Bei einer Nettolohnvereinbarung stellen die insoweit vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt dar. Das vereinbarte Nettoarbeitsentgelt darf daher unter Berücksichtigung dieser übernommenen Beitragsanteile nicht die Grenze von 538 EUR[1] überschreiten.

Lässt sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung befreien[2], entfällt diese Anrechnung.

[1] Bis 31.12.2023. 520 EUR.

2.2 Höherverdienende Arbeitnehmer

Bei Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zur Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist zu beachten, dass eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze allein durch die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht zur Beendigung der Krankenversicherungspflicht führt.[1]

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