Rz. 12
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Pflege und Behandlung sowie zum Tragen der dadurch entstehenden Kosten besteht nur insoweit, als nicht ein Sozialversicherungsträger entsprechende Leistungen erbringt.[1] Dabei handelt es sich i. d. R. um die Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, nicht jedoch um private Leistungsträger. Nur Erstere erbringen über die Übernahme der Kosten hinaus auch die erforderlichen Sachleistungen.[2]
Durch die Formulierung "soweit" wird klargestellt, dass der Arbeitgeber zum einen zur Vorleistung verpflichtet ist[3]; zum anderen tritt er ein, wenn die Leistungen des Sozialversicherungsträgers hinter den aufgewandten bzw. aufzuwendenden Leistungen des Arbeitgebers zurückbleiben.[4]
Rz. 13
Hat der Jugendliche nach § 3 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so kann der Arbeitgeber auf diesen Anspruch die Aufwendungen für die Krankenpflege des Jugendlichen anrechnen (§ 617 Abs. 1 Satz 3 BGB).[5]
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