Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
Rz. 50
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1a EFZG betrifft nicht die Art der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit – im Gegensatz zur telefonischen bzw. Videosprechstunde –, sondern die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber und die Krankenkasse.
Die Ärzte, welche die Arbeitsunfähigkeit feststellen, sind wie bisher verpflichtet, die festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten aufzuzeichnen und an die gesetzliche Krankenkasse weiterzuleiten (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Geändert hat sich, dass die gesetzliche Krankenkasse nach Eingang dieser Daten eine Meldung für die Arbeitgeber zum elektronischen Abruf erstellen muss, die folgende Angaben enthält (vgl. § 109 SGB IV in der Fassung ab dem 1.1.2023):
- Name des Beschäftigten,
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
Anzeigepflicht
Die Regelung in § 5 Abs. 1a EFZG berührt nicht die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Erst sie veranlasst den Arbeitgeber, die Informationen über die Arbeitsunfähigkeit bei der gesetzlichen Krankenkasse abzurufen. Auch die gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer sind also weiterhin verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Geltungsbereich der Feststellungspflicht
Die Feststellungspflicht, welche die Nachweis- bzw. Vorlagepflicht ablöst, gilt für
- Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, unabhängig davon, ob sie freiwillig versichert oder pflichtversichert sind.
Arbeitnehmer, die einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt nachgehen und gesetzlich Versicherte, die zu einem Arzt gehen, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, müssen weiterhin den Nachweispflichten nachkommen, d. h. sie haben weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform dem Arbeitgeber vorzulegen.
Vertragszahnärzte sind Vertragsärzte in diesem Sinne. An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Von einer vertragsärztlichen Versorgung ist auch dann auszugehen, wenn ein Arzt Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit trifft, der nicht selbst an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sondern der in einer Einrichtung beschäftigt ist, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Hierunter fallen z. B. medizinische Versorgungszentren (MVZ).
Nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung soll jedoch die stationäre Behandlung in Krankenhäusern gehören. Dazu zählt auch das sogenannte "Entlassmanagement" i. S. d. § 39 Abs. 1a SGB V, nach dessen Satz 8 Krankenhäuser Arbeitsunfähigkeit feststellen können. Auch wenn nach § 39 Abs. 1a Satz 8 Halbsatz 2 SGB V hierfür die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung gelten, handelt es sich dennoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) um "allgemeine Krankenhausleistungen" und damit nicht um vertragsärztliche Versorgung. In diesem Fall muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen. Allerdings können Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung tätig sind, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden (§ 116 SGB V).
§ 5 Abs. 1 a EFZG gilt zudem nicht für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die im Ausland erkranken. Auch diese müssen ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin durch eine Bescheinigung in Papierform nachweisen.
Feststellungspflicht
So wie § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG früher alle Arbeitnehmer, inzwischen im Wesentlichen privatversicherte Arbeitnehmer zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet (sog. Vorlagepflicht), sind gesetzlich versicherte Arbeitnehmer zur Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit beim Arzt verpflichtet (sog. Feststellungspflicht). Denn die Vorlage wurde durch das elektronische Verfahren ersetzt, wodurch die Krankenkasse vom Arzt informiert wird und der Arbeitgeber wiederum die Daten bei der Krankenkasse abrufen kann.
Aufgrund dieser elektronischen Abrufmöglichkeit sind gesetzlich versicherte Arbeitnehmer einer gesetzlichen Krankenkasse also von der Pflicht befreit, nach Ablauf von 3 Kalendertagen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG) ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlangt hat sowie für Folgebescheinigungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG.
Die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer müssen aber nach §...