Rz. 8

Die grundsätzlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Feiertagsgeld ergeben sich – auch für den Bereich der Heimarbeit – grundsätzlich aus § 2 EFZG, da § 11 Abs. 2 EFZG nur hinsichtlich der Anspruchshöhe maßgeblich ist.

 

Rz. 9

Gem. § 2 Abs. 1 EFZG besteht ein Anspruch auf Feiertagsgeld für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Der Feiertag muss die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein.[1]

 

Rz. 10

Voraussetzung ist mithin das Vorliegen eines Feiertags an dem Ort, an welchem der Anspruchsberechtigte seine Arbeit verrichtet; nicht maßgeblich ist der Betriebsstandort des Auftraggebers.[2] Die gesetzlichen Feiertage ergeben sich aus den jeweiligen Feiertagsgesetzen der Länder, welche grundsätzlich gem. Art. 70 Abs. 1 GG gesetzgebungszuständig sind (Ausnahme ist der 3. Oktober als bundesgesetzlicher Feiertag).

In Fällen, in welchen ein gesetzlicher Feiertag gleichzeitig ein Sonntag ist, besteht nach Auffassung des BAG grundsätzlich kein Anspruch, da gem. § 2 Abs. 1 EFZG die Ursache des Arbeitsausfalls gerade in dem Feiertag liegen muss. Der Zweck des Gesetzes, Arbeitnehmer, Heimarbeiter und gleichgestellte Haus- und Lohngewerbetreibende wegen der Feiertagsvergütung gleichzustellen, verbiete es, vom Entgeltausfallprinzip abzuweichen. Bei Außerachtlassen dieses Prinzips würden gleichgestellte Hausgewerbetreibende ungerechtfertigt besser gestellt als sonstige Arbeitnehmer, und zwar deshalb, weil sie selbst ihren Arbeitnehmern nur dann Feiertagsvergütung schulden, wenn bei diesen die Arbeit infolge eines Feiertags ausfällt. Dies trifft bei Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, regelmäßig nicht zu.[3] Wird dieser Auffassung gefolgt, besteht ein Anspruch nur in den Fällen, in denen der Heimarbeiter an dem Feiertag gearbeitet hätte, wenn die gebotene Feiertagsruhe dem nicht entgegengestanden hätte. Ob diese Auffassung vor dem Hintergrund der Nichtanwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf Heimarbeiter[4] sowie der freien Einteilbarkeit von Beginn und Ende der Tätigkeit zutrifft, wird zu Recht bezweifelt.[5]

[1] Zutreffend die h. M.: BAG, Urteil v. 26.7.1979, 3 AZR 813/78, DB 1979 S. 2500; a. A. Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 11 EFZG, Rz. 12 m. w. N.
[2] Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2017, § 11 EFZG, Rz. 10; Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 11 EFZG, Rz. 14 m. w. N.; Henssler/Willemsen/Kalb/Vogelsang, Arbeitsrecht Kommentar, § 11 EFZG, Rz. 7.
[3] BAG, Urteil v. 26.7.1979, 3 AZR 813/78, DB 1979 S. 2500; a. A. Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 11 EFZG, Rz. 12 m. w. N.
[4] Auf sie finden nur die sehr rudimentären Regelungen in §§ 10 ff. HAG Anwendung.
[5] Vgl. ausführlich Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2017, § 11 EFZG, Rz. 14; im Ergebnis so auch ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 11 EFZG, Rz. 4.

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