Rz. 1

§ 2 EFZG beinhaltet die Grundvorschrift zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Die Feiertagsbezahlung für die in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten ist in § 11 EFZG normiert. Im Hotel- und Gaststättengewerbe finden sich zahlreiche tarifvertragliche Sonderregelungen über den Ausgleich für Feiertagsarbeit.

 

Rz. 2

Im Wesentlichen entspricht § 2 EFZG dem früheren § 1 FeiertagsLG, wobei zusätzlich in § 1 Abs. 2 EFZG definiert ist, wer als Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG verlangen kann und § 12 EFZG die Unabdingbarkeit gesetzlicher Vorschriften regelt.

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