Rz. 3
§ 2 EFZG normiert einen Anspruch auf Feiertagsvergütung, wenn die Arbeit eines Arbeitnehmers infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt.[1]
Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift sind nach § 1 Abs. 2 EFZG Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
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