Rz. 3

§ 2 EFZG normiert einen Anspruch auf Feiertagsvergütung, wenn die Arbeit eines Arbeitnehmers infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt.[1]

Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift sind nach § 1 Abs. 2 EFZG Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 2 EFZG, Rz. 11.

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