Rz. 4

An gesetzlichen Feiertagen besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot nach §§ 9 ff. ArbZG. Damit ist der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht nach § 275 BGB befreit. Folglich verliert er nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB auch den Anspruch auf Arbeitsentgelt. § 2 Abs. 1 EFZG ersetzt diesen Entgeltausfall, indem er einen eigenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung schafft.[1] Dieser Anspruch bestimmt die Rechtsfolge des Arbeitsausfalls und fördert damit den gesetzlichen Zweck des Beschäftigungsverbots an gesetzlichen Feiertagen, die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen, § 1 Nr. 2 ArbZG. Wann es dagegen zum Arbeitsausfall wegen eines Feiertages kommt, ist im Feiertagsrecht des Bundes und der Bundesländer i. V. m. §§ 9 ff. ArbZG geregelt. § 2 Abs. 1 EFZG befasst sich dagegen nicht mit der Frage der Zulässigkeit von Feiertagsarbeit und ob für tatsächliche Feiertagsarbeit auch Zuschläge zu zahlen sind.

 

Rz. 5

Erhalten Arbeitnehmer eine feste Vergütung für einen bestimmten längeren Zeitabschnitt (z. B. Woche, Monat), ohne dass die Gehaltshöhe von der Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt, und wird die Vergütung auch in Wochen oder Monaten mit Wochenfeiertagen ungekürzt gezahlt, dann ist darin die Bezahlung der Feiertage eingeschlossen. Die Arbeitnehmer erleiden wegen der Fortzahlung der Vergütung keinen Verdienstausfall, sodass § 2 Abs. 1 EFZG keine Anwendung findet.[2]

[1] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 2 EFZG, Rz. 1; Feichtinger/Malkmus/Feichtinger/Müller/Müller, EFZG, 1. Aufl. 2012, § 2, Rz. 2.
[2] BAG, Urteil v. 25.3.1966, 3 AZR 358/65, DB 1966, 1318; im Ergebnis ebenso ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 2 EFZG, Rz. 14, wonach der Arbeitgeber mit der Zahlung des ungekürzten Monatsentgelts auch seine Schuld aus § 2 Abs. 1 EFZG erfüllt; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 2 EFZG, Rz. 66: Das Feiertagsentgelt ist im Monatsentgelt enthalten.

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