Rz. 33

Überstunden sind bei der Bemessung der Feiertagsvergütung als individuelle Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn sie der Arbeitnehmer ohne den gesetzlichen Feiertag hätte leisten müssen.[1] § 4 Abs. 1a EFZG findet keine Anwendung.[2]

Dabei ist die regelmäßige Ableistung von Überstunden in der Vergangenheit ein starkes Indiz dafür, dass auch am Feiertag Überstunden geleistet worden wären.[3] Eine solche Indizwirkung kann aber durch Umstände des Einzelfalls entfallen. Muss z. B. ein größerer Auftrag bis 30.4. fertiggestellt werden und werden deshalb Überstunden geleistet, sind bei der Bemessung der Feiertagsvergütung für den 1.5. keine Überstunden zu berücksichtigen.[4]

Ist festzustellen, dass sowohl vor als auch nach dem Feiertag Überstunden geleistet wurden, ist i. d. R. davon auszugehen, dass das auch am gesetzlichen Feiertag gegolten hätte.[5] War dies über einen längeren Zeitraum so, sieht das Bundesarbeitsgericht den vom Arbeitnehmer zu führenden Beweis nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises als erbracht.[6]

Werden jedoch zusätzliche Arbeitsstunden nur deshalb vor oder nach dem Feiertag geleistet, um den Arbeitsausfall wegen des Feiertags auszugleichen, sind diese Stunden nicht als Überstunden anzusehen, weshalb lediglich die Normalarbeitsstunden zu zahlen sind.[7]

[1] BAG, Urteil v. 26.3.1985, 3 AZR 239/83, Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG, Rz. 33; ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 2 EFZG, Rz. 15; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 2 EFZG, Rz. 83; Worzalla/Süllwald, Rz. 35; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 818.
[2] MHdB ArbR/Tillmanns, 5. Aufl. 2021, § 78, Rz. 21.
[4] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 2 EFZG, Rz. 84.
[5] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 2 EFZG, Rz. 84.
[7] BAG, Urteil v. 3.5.1983, 3 AZR 100/81, ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024 § 2 EFZG, Rz. 15; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 2 EFZG, Rz. 85; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 819.

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