Rz. 104

Trennungsentschädigungen haben ähnliche Aufgaben wie Auslösungen.[1] Auch ihnen kommt im Regelfall Aufwendungsersatzcharakter zu mit der Folge, dass sie im Krankheitsfall nicht fortzuzahlen sind. Hintergrund ist die Überlegung, dass sie meist nur für besondere Aufwendungen während der dauerhaften Auswärtsbeschäftigung gewährt werden und diese Aufwendungen bei Krankheit gerade nicht anfallen.[2] Fallen sie demgegenüber auch während der Arbeitsunfähigkeit an, so sind sie fortzuzahlen; zu denken ist hier etwa an Kosten einer Unterkunft am Beschäftigungsort, die trotz krankheitsbedingter Nichtnutzung dieser Unterkunft gleichwohl entstehen.[3]

[1] Vgl. bereits oben Rz. 98; ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12; MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 20.
[2] ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 149.
[3] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 149.

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