Katharina Haslach, Birgit Zimmermann
Rz. 13
Bei Sondervergütungen, die allein die Betriebstreue belohnen, wird darauf hingewiesen, dass diese einer Kürzungsvereinbarung nicht zugänglich seien. Solche Vereinbarungen werden zum einen selten vorkommen. Gerade aus der Vereinbarung der Kürzung für krankheitsbedingte Fehlzeiten wird deutlich, dass eben nicht nur die Betriebstreue honoriert werden soll, sondern auch die Arbeitsleistung, sodass eine Mischzahlung vorliegt. Zum anderen spricht gegen eine Einschränkung des § 4a EFZG, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung einer sicheren Grundlage für Kürzungsvereinbarungen zuführen wollte und deshalb § 4a EFZG schuf. Die Rechtsprechung bejahte die Zulässigkeit von Kürzungsvereinbarung jedenfalls für Sondervergütungen mit Mischcharakter. Aus dem Gesetzeswortlaut ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung nunmehr in § 4a EFZG das Motiv bzw. den Inhalt der Zahlung berücksichtigt und Sondervergütungen, die allein die gezeigte Betriebstreue belohnen, ausgenommen wissen wollte.
Rz. 14
Allerdings spricht die Entscheidung des BAG vom 7.8.2002 möglicherweise für eine einschränkende Auslegung des § 4a EFZG. Darin wird betont, die streitige Weihnachtszuwendung habe vorwiegend gerade auch der zusätzlichen Vergütung der während des Bezugszeitraums tatsächlich geleisteten Arbeit gedient. Dem BAG schien es deshalb nicht sachwidrig, dem klagenden Arbeitnehmer die Weihnachtszuwendung zu versagen, weil er im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, die diese freiwillige Sonderzahlung in voller Höhe erhielten, im Bezugszeitraum tatsächlich nur wenige Tage gearbeitet und im Übrigen wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gefehlt hatte. Die Ausführungen des BAG sind allerdings im Zusammenhang mit der Frage der Gleichbehandlung erfolgt. Insofern hat es festgestellt, dass der Kläger anders behandelt werden darf als Arbeitnehmer, die das ganze Jahr tatsächlich gearbeitet hatten. Daraus lässt sich nicht i. S. e. generellen Umkehrschlusses herleiten, dass die Grenze einer zulässigen Kürzung nach § 4a EFZG überschritten ist, wenn eine Sondervergütung allein und ausschließlich die im vergangenen Jahr gezeigte Betriebstreue belohnen will.
Auch Sondervergütungen, die allein die Betriebstreue belohnen wollen, sind einer Kürzungsvereinbarung nach § 4a Satz 1 EFZG zugänglich.