Rz. 28
Der Schadensersatzanspruch geht nur insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
Rz. 29
Der Anspruchsübergang ist danach begrenzt auf das nach dem EFZG fortzuzahlende Arbeitsentgelt und auf die Arbeitgeberanteile zu den genannten Versicherungsleistungen. Die Regelung des § 6 Abs. 1 EFZG ist abschließend.
2.4.1 Arbeitsentgelt
Rz. 30
Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 6 Abs. 1 EFZG entspricht dem des § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG und erfasst das gesamte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das dieser als Gegenleistung für seine Arbeit erhält. Hierzu gehören nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik der §§ 4, 4a und 6 EFZG nur die regelmäßig zu leistenden Vergütungsbestandteile (z. B. Grundlohn oder -gehalt, Zulagen), nicht aber die einmaligen und unabhängig von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu zahlenden Sonderleistungen des Arbeitgebers (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung etc.) oder ein von diesem zu zahlender Aufwendungsersatz.
Rz. 31
Das Arbeitsentgelt muss des Weiteren nach dem EFZG fortgezahlt worden sein. Voraussetzung des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 6 Abs. 1 EFZG ist daher eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 EFZG. Leistet der Arbeitgeber aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder betrieblicher bzw. tarifvertraglicher Regelungen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die über den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 1 EFZG hinausgeht, findet ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht statt. In derartigen Fällen bedarf es eines Abtretungsvertrags (§ 398 BGB) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf die dem Arbeitnehmer zustehenden Schadensersatzansprüche.
- Entgeltfortzahlung an Personen, die nicht dem Anwendungsbereich nach § 1 EFZG unterfallen
- Entgeltfortzahlung bereits während der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG
- Entgeltfortzahlung über den 6-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG hinaus
Rz. 32
Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leistet, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, z. B. Zahlung bei einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder bei irrtümlicher Zahlung. Zu Unrecht geleistete Entgeltfortzahlung kann der Arbeitgeber nur bereicherungsrechtlich nach den §§ 812 ff. BGB von dem Arbeitnehmer zurückfordern.
2.4.2 Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit
Rz. 33
Neben dem nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz an den Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelt erfasst der Forderungsübergang i. S. d. § 6 Abs. 1 EFZG die von dem Arbeitgeber entrichteten Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit gem. §§ 346 ff. SGB III. Ein gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 6 Abs. 1 EFZG findet jedoch nicht statt bei den durch Umlagen finanzierten Leistungen und sonstigen Maßnahmen nach dem SGB III, wie z. B. Maßnahmen der Winterbauförderung (Wintergeld und Winterausfallgeld).
2.4.3 Beiträge an Sozialversicherungsträger der Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung
Rz. 34
Des Weiteren werden von einem Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG die Beiträge des Arbeitgebers an die Sozialversicherungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erfasst.
Rz. 35
Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung stellen hingegen keine i. S. d. § 6 Abs. 1 EFZG berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsleistungen dar, da es sich insoweit um eine genossenschaftliche Umlage handelt, die der Arbeitgeber alleine schuldet und die daher von dem Schädiger nicht zu erstatten ist.
Rz. 36
Ebenso wenig werden von einem Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die dieser aufgrund gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien erbringt (z. B. Urlaubskasse (ULAK) und Lohnausgleichskasse im Baugewerbe).