Rz. 33
Neben dem nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz an den Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelt erfasst der Forderungsübergang i. S. d. § 6 Abs. 1 EFZG die von dem Arbeitgeber entrichteten Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit gem. §§ 346 ff. SGB III.[1] Ein gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 6 Abs. 1 EFZG findet jedoch nicht statt bei den durch Umlagen finanzierten Leistungen und sonstigen Maßnahmen nach dem SGB III[2], wie z. B. Maßnahmen der Winterbauförderung (Wintergeld und Winterausfallgeld).
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