Rz. 5

Da § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG keine eigene Anspruchsgrundlage für einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers darstellt, sondern das Bestehen eines solchen i. S. d. § 3 EFZG vorausgesetzt wird, müssen stets neben den in § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG normierten Anforderungen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 EFZG erfüllt sein.[1] Der nach § 3 Abs. 1 EFZG entstandene Entgeltfortzahlungsanspruch bleibt dem Arbeitnehmer nach oder trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur erhalten, wenn eine Kündigung des Arbeitgebers aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG).

 
Hinweis

Eine Kündigung des Arbeitgebers aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses und damit während der Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG) bleibt nicht ohne rechtliche Folgen. Auch wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG) noch nicht erfüllt hat und das Arbeitsverhältnis noch während der Wartezeit beendet wird und damit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 EFZG noch nicht entstanden ist, steht dies der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht entgegen.[2] Der Entgeltfortzahlungsanspruch des bereits zu diesem Zeitpunkt erkrankten Arbeitnehmers entsteht dann nach Ablauf der 4-wöchigen Wartezeit ggf. bis zur Dauer von 6 Wochen.[3] Für die Vergangenheit entsteht selbstverständlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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