Rz. 28

Nach der Verweisung auf § 4a EFZG besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, etwaige Sondervergütungen[1] zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer der Arbeit wegen der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme fernbleibt.[2]

[1] Vgl. Zimmermann, § 4a, Rz. 6 ff.
[2] BT-Drucks. 13/4612 S. 16.

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