Rz. 28
Nach der Verweisung auf § 4a EFZG besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, etwaige Sondervergütungen[1] zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer der Arbeit wegen der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme fernbleibt.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen