(1) 1Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 bis 8 verboten. 2Für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück. 3Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.
(2) 1Davon abweichend können in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 Buchstaben b-d, 3 Buchstabe c und 6 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. 2Voraussetzung hierfür ist, dass
1. |
eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht, |
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die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet werden. |
3Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/ Gefährdetenhilfe kann die Einrichtung von Raucherräumen zugelassen werden. 4Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht. 5Werden Raucherräume eingerichtet, ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen für solche Personen zugelassen werden,
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die sich in palliativmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung befinden, |
b) |
die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder |
c) |
bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht. 2Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden kann, trifft die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. 3Soweit die Leitung der Einrichtung für die in Satz 1 genannten Personen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen. |
(4) 1Abweichend von Absatz 1 ist in Justizvollzugsanstalten das Rauchen in den Hafträumen gestattet. 2Bei der Belegung eines Haftraumes mit mehr als einer Person ist das Rauchen in diesem Haftraum nicht zulässig, wenn eine der in diesem Haftraum untergebrachten Personen Nichtraucherin oder Nichtraucher ist.
(5) Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat bei allen Ausnahmeentscheidungen nach diesem Gesetz Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten.
(7) bis (8) (weggefallen)