Entscheidungsstichwort (Thema)
Privates Veräußerungsgeschäft bei Anwachsung eines GbR-Anteils und anschließender Veräußerung eines Grundstücks durch die GbR
Leitsatz (redaktionell)
Ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 EStG liegt auch insoweit vor, als dem Steuerpflichtigen aufgrund des Ausscheidens eines weiteren Gesellschafters aus einer grundbesitzverwaltenden GbR ein weitergehender Gesellschaftsanteil anwächst und die GbR ausgehend von diesem Zeitpunkt den Grundbesitz veräußert.
Normenkette
AO § 174 Abs. 4, § 176 Abs. 2, § 177 Abs. 2; BGB § 738; EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Anwachsung eines Anteils an einer GbR und die anschließende Veräußerung eines Grundstücks durch die GbR beim Kläger zu einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 EStG führt.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen und war zudem an vermögensverwaltenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt, der A-GbR und der B-GbR. Seinen Anteil an der A-GbR erhielt der Kläger von seinem seit der Gründung der Gesellschaft…zuvor beteiligten Vater. Zwecke der A-GbR und B-GbR waren die Verpachtung von Grundstücken…
§ 11 des (neugefasten) Gesellschaftsvertrages der A-GbR aus…sieht vor, dass bei Kündigung eines Gesellschafters dieser unter Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter ausscheidet. § 12 des Gesellschaftsvertrages regelt die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens. Danach entspricht das Auseinandersetzungsguthaben dem Anteil an den stillen Reserven, die in den der Gesellschaft gehörenden Grundstücke enthalten sind. Die stillen Reserven sind dabei nach Verkehrswerten zu bestimmen, für welche wiederum Berechnungsmodalitäten festgelegt sind. Zudem erlaubte § 9 des Vertrags die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, wobei den Bestandsgesellschaftern ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Nach diversen Gesellschafterwechseln bestand die A-GbR jedenfalls seit dem Jahr 2006 noch aus drei Gesellschaftern: Frau X mit einem Anteil von 38 %, Herrn Y mit einem Anteil von 37 % sowie dem Kläger mit einem Anteil von 25 %. Die B-GbR bestand zu diesem Zeitpunkt aus dem Kläger, Frau X sowie Frau Y, der Ehefrau des Herrn Y.
Die Eheleute Y kündigten die Gesellschaften einseitig mit Schreiben vom…2008 zum 31. Dezember 2008. Die Wirksamkeit der Kündigung sowie die Höhe eines den Eheleuten Y zustehenden Abfindungsguthabens waren zunächst zwischen den Gesellschaftern streitig. Frau X, der Kläger sowie die A-GbR nahmen anwaltliche Hilfe in Anspruch. In dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei vom…wird die Ansicht vertreten, dass sich ein Wert des Geschäftsanteils des Herrn Y an der A-GbR in Höhe von…€ ergibt; unter Berücksichtigung weiterer Korrekturen ergebe sich demnach ein Restzahlungsanspruch in Höhe von…€. In gleicher Weise nahm die Anwaltskanzlei unter dem…zur B-GbR Stellung und ermittelte den Wert des Geschäftsanteils von Frau Y in Höhe von…€, wovon weiterbestehende Zahlungsverpflichtungen in Höhe von…€ in Abzug zu bringen seien, sodass sich ein aus Zahlungsanspruch in Höhe von…€ ergebe.
Zur Beilegung dieser Streitigkeiten schlossen die Gesellschafter sowie die Gesellschaften im…2010 einen Abfindungsvergleich (sogenannte Ausscheidensvereinbarung). Nach dem Inhalt der Vereinbarung bestand Einigkeit über das Ausscheiden der Eheleute Y aus den Gesellschaften mit Ablauf des 31. Dezember 2008 (Ziffer 1 der Vereinbarung). Zudem sollte der Anteil der Ausscheidenden disquotal den verbliebenen Gesellschaftern anwachsen. Konkret sollte sich für die A-GbR der Anteil des Klägers von 25 % auf 52 % erhöhen, derjenige von Frau X von 38 % auf 48 % (Ziffer 2 der Vereinbarung). Bezogen auf den Anteil von Herrn Y entfielen demnach auf Frau X 27,03 % und auf den Kläger 72,97 %. Die ausscheidenden Gesellschafter wurden von den gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten freigestellt (Ziffer 4 der Vereinbarung). Zudem erhielten die ausscheidenden Eheleute Y einen Gesamtabfindungsbetrag in Höhe von insgesamt…€ (Ziffer 5 der Vereinbarung). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung verwiesen.
Mit Vertrag vom…2014 veräußerte die A-GbR das 1991 angeschaffte und bisher verpachtete Grundstück…zu einem Kaufpreis von…€ mit Wirkung zum…2015.
Mit Bescheid vom…veranlagte der Beklagte die Kläger zur Einkommensteuer 2015. Dabei setzte der Beklagte abweichend von der Einkommensteuererklärung 2015 und auf Grundlage einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften aus der Beteiligung an der A-GbR in Höhe von zunächst…€ an, später mit Bescheid vom…Einkünfte in Höhe von…€.
Die Einkünfte ermittelte der Beklagte wie folgt:
...
Nach Rücksprache mit dem Landesamt für Steuern und aufgrund e...