Der inländische Arbeitgeber ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Inländischer Arbeitgeber ist dabei insbesondere ein Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.[2]

Da Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA besteuert, werden der Lohnsteuerabzug und die Veranlagung grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen durchgeführt.

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