Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei internationaler Arbeitnehmerentsendung

Inländischer Arbeitgeber in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung ist auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der in den Streitjahren 2012 bis 2015 gültigen Fassung).
Arbeitnehmerentsendung: Wer ist für den Lohnsteuerabzug verantwortlich?
Im Urteilsfall hatten eine in der Schweiz ansässige AG und das inländische Unternehmen als Klägerin im Jahr 2009 eine konzerninterne "Dienstleistungsvereinbarung" geschlossen, wonach die AG der Klägerin einen Geschäftsführer zur Verfügung stellte. Die Klägerin hatte der AG dafür einen pauschalen monatlichen Betrag zu zahlen. Die Vergütung entsprach derjenigen, die auch an einen unabhängigen Dritten zu zahlen gewesen wäre.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Zahlungen, die die Klägerin an die AG geleistet habe, seien dem deutschen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 13. Dezember 2018, 3 K 795/16).
Der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 04.11.2021 - VI R 22/19) hat die Vorentscheidung nun aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen.
Voraussetzungen für wirtschaftliche Arbeitgeberstellung
Im Falle einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen nicht allein schon dadurch zum wirtschaftlichen Arbeitgeber, dass es dem entsendenden Unternehmen den Arbeitslohn erstattet, der auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit entfällt.
Der BFH definiert weitere Voraussetzungen für die wirtschaftliche Arbeitgeberstellung:
- Das aufnehmende Unternehmen trägt den Arbeitslohn für die geleistete Arbeit wirtschaftlich.
- Der Einsatz beim aufnehmenden Unternehmen erfolgt in dessen Interesse.
- Der/die Beschäftigte ist in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und
- ist dessen Weisungen unterworfen.
Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht. Unbeschadet dessen muss die entsandte Person nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmende des wirtschaftlichen Arbeitgebers anzusehen sein.
Hinweise: Wirtschaftlicher Arbeitgeber auch in BMF-Schreiben definiert
Zur Beantwortung der Frage, ob das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, ist auf den wirtschaftlichen Gehalt und die tatsächliche Durchführung der zugrunde liegenden Vereinbarungen abzustellen (siehe dazu auch BMF, Schreiben vom 3. Mai 2018, IV B 2 - S 1300/08/10027, Rz 128).
Inzwischen hat der Gesetzgeber den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff nochmals ausgeweitet. Nach der jetzt geltenden Fassung des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG ist das inländische, aufnehmende Unternehmen auch dann Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen.
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