Eine obligatorische Anschlussversicherung ist für Personen, deren Versicherungspflicht endet ausgeschlossen, wenn sich lückenlos daran eine Familienversicherung anschließt.[1] Dies gilt auch in atypischen Fällen, in denen eine kraft Gesetzes beendete Familienversicherung durch eine aus der anderen Stammversicherung abgeleitete Familienversicherung abgelöst wird (z. B. Ende der Familienversicherung wegen des Erreichens der Altersgrenze für Kinder, anschließend Familienversicherung als Ehegatte).

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