Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gerichtliche Korrektur eines Stundensatzes von 250 EUR in einer Vergütungsvereinbarung; Anforderungen an die Darlegung der vom Amwalt erbrachten Leistungen
Normenkette
RVG § 3a; BGB §§ 123, 138, 142, 315, 675; ZPO §§ 138, 286; StGB § 56
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 18.11.2010) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 18.11.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 34.584,37 EUR.
Gründe
Die Berufung ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 10.3.2010 unbegründet. Was die Beklagte dagegen mit Schriftsatz vom 21.4.2010 vorbringt, ist nicht stichhaltig.
Die Berufung wiederholt, die vereinbarten Stundensätze von 400 EUR (anwaltliche Tätigkeit eines Partners der Klägerin) und 250 EUR (anwaltliche Tätigkeit eines Mitarbeiters der Klägerin) seien in rechtlich zu beanstandender Weise überhöht.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob der Partner - Stundensatz von 400 EUR Bedenken begegnet, kann offen bleiben. Keiner der Partner ist tätig geworden; dementsprechend hat das LG der Klägerin auch nur den Höchstsatz von 250 EUR für Tätigkeiten anwaltlicher Mitarbeiter zuerkannt.
Soweit die Beklagte den hierfür berechneten Stundensatz unter Hinweis auf ein u.a. in AGS 2010, 109 ff. abgedrucktes Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.2.2010 (I-24 U 183/05) bekämpft, ist das ohne Erfolg.
Gegenstand jener Entscheidung war u.a. die Frage, ob eine 15 - Minuten Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt wirksam ist. Eine derartige Klausel enthält die hier getroffene Honorarvereinbarung nicht. Ausführungen zu § 307 BGB waren daher nicht veranlasst.
Soweit die Berufung die Angemessenheit der vereinbarten Höhe des Stundensatzes (250 EUR) bezweifelt, entnimmt der Senat dem Urteil des OLG Düsseldorf, dass die dort konsultierte Rechtsanwaltskammer Hamm dem Gericht mitgeteilt hatte, eine im August 2008 durchgeführte Erhebung habe ergeben, dass ein Stundensatz von mindestens (Hervorhebung durch den Senat) 250 EUR üblich sei. Gleichwohl hat das OLG Düsseldorf sich veranlasst gesehen, jene anwaltliche Honorarforderung erheblich zu kürzen.
Das hat Schons in einer Anmerkung zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf kritisiert (AGS 2010, 118). Diese Kritik teilt der erkennende Senat nicht in der Diktion, jedoch in den tragenden juristischen und wirtschaftlichen Überlegungen. Stundensätze von bis zu 500 EUR sind je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per se unangemessen (vgl. OLG Celle in AGS 2010, 5 ff. unter Hinweis auf Mayer in Gerold u.a., RVG, 18. Aufl., § 3a Rz. 26). Soweit der Entscheidung des OLG Düsseldorf eine andere Auffassung zugrunde liegt, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. BVerfG in NJW-RR 2010, 259-263).
Das Urteil des OLG Düsseldorf zwingt auch nicht dazu, von einer Entscheidung nach § 522 ZPO abzusehen. Der Senat hält die juristischen und wirtschaftlichen Überlegungen des OLG Düsseldorf für unzutreffend. Ob sie in jenem Fall gleichwohl Bestand haben, wird in dem beim BGH anhängigen Revisionsverfahren IX ZR 37/10 geklärt werden. Die Berufung geht daran vorbei, dass der Gegenstand des Strafverfahrens, das zu der Honorarklage bei dem OLG Düsseldorf geführt hat, in keiner Weise mit dem hier maßgeblichen Sachverhalt vergleichbar ist. Dort war der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Bewährung verurteilt worden, eine zwar erhebliche, jedoch nicht die berufliche und wirtschaftliche Existenz dauerhaft gefährdende Sanktion.
Dagegen hatte das Wirtschaftsschöffengericht bei dem AG Koblenz die dort Angeklagte (jetzige Beklagte) in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die weitgehend hätte verbüßt werden müssen. Die These, ein Stundenhonorar von 250 EUR für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren gegen eine derartige Verurteilung sei unangemessen hoch, erscheint dem Senat nicht vertretbar, zumal den Tatvorwürfen sehr umfangreiche und tatsächlich und rechtlich schwer zu durchdringende Sachverhalte zugrunde lagen.
Soweit die Berufung die berechnete Stundenzahl bestreitet und hervorhebt, es komme nicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern nur auf die erforderlichen Arbeitsstunden an, verhilft das dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg.
Richtig ist zwar, dass übertriebener, sachlich nicht erforderlicher Aufwand nicht zu vergüten ist. Die Berufung geht jedoch daran vorbei, dass unter diesem Aspekt keinerlei Bedenken gegen die Honorarforderung der Klägerin bestehen. Der Senat hat die Auflistung im "Tätigkeitsnachweis" mit den in den Strafakten durch Schriftsätze oder in sonstiger Weise dokumentierten Aktivitäten verglichen und hat hiernach keine Zweifel daran, dass die insoweit berechneten Stunden auch erforderlich waren.
Soweit daneben eine Vergütung für Telefongespräche, Besprechungen und sonstige anwaltliche Tätigkeiten berechnet worden ist, ...