Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 16.06.1999; Aktenzeichen 32 T 69/99) |
AG Brühl (Entscheidung vom 02.12.1998; Aktenzeichen 44 M 1799/98) |
Gründe
1. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 27. August 1990 wegen einer Geldforderung in Höhe von DM 215.000,--. Wegen eines Teilbetrages von DM 20.000,-- nebst Kosten hat die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Brühl vom 2. Dezember 1998 erwirkt, durch den der pfändbare Teil des angeblichen Anspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Arbeitslohn gepfändet und der Gläubigerin zur Einzahlung überwiesen worden ist.
Entsprechend einem Antrag der Gläubigerin vom 5. März 1999 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts durch Beschluß vom 21. April 1999 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 2. Dezember 1998 sinngemäß dahin geändert, daß bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau - mit Rücksicht auf deren eigenes Einkommen - unberücksichtigt zu bleiben habe, und angeordnet, daß der pfändbare Betrag nach Maßgabe der Steuerklasse IV zu berechnen und an die Gläubigerin abzuführen sei. Das Amtsgericht hat ausgeführt, es sei kein relevanter sachlicher Grund dafür gegeben, daß der Schuldner und seine Ehefrau eine Besteuerung des Schuldners selbst nach der Steuerklasse V und eine Besteuerung seiner Ehefrau nach der Steuerklasse IV gewählt hätten.
Gegen diesen Beschluß des Amtsgerichts, der dem Schuldner und dem Drittschuldner jeweils am 23. April 1999 zugestellt worden ist, hat der Schuldner mit einem am 30. April 1999 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 28. April 1999 Beschwerde eingelegt, wobei er mit dem Rechtsmittel lediglich die Entscheidung des Rechtspflegers zur Frage der anzuwendenden Steuerklasse angegriffen hat. Durch Beschluß vom 16. Juni 1999 hat das Landgericht Köln den angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts teilweise geändert und den Antrag der Gläubigerin abgewiesen, bei der Berechnung des Schuldners von der Steuerklasse IV auszugehen. Das Landgericht hat ausgeführt, es sei schon zweifelhaft, ob nicht der Gläubiger eine vor der Pfändung getroffene, in der Lohnsteuerkarte eingetragene Wahl der Steuerklasse für die Zeit, für die diese Eintragung gelte, gegen sich gelten lassen müsse, zumal die Wahl der Steuerklasse nicht allein der Disposition des Schuldners unterliege, sondern einen Antrag beider Ehegatten erfordere. Jedenfalls sei der Antrag der Gläubigerin betreffend die Wahl der Steuerklassen im Streitfall deshalb unbegründet, weil ein sachlicher Grund für die von dem Schuldner und seiner Ehefrau nach der Eheschließung im Dezember 1997 getroffene Wahl der Steuerklassen III für die Ehefrau des Schuldners und V für den Schuldner selbst gegeben sei. Dieser Grund sei darin zu sehen, daß das Bruttoeinkommen der Ehefrau des Schuldners mit DM 2.800,-- das des Schuldners von DM 1.800,-- um mehr als die Hälfte übersteige.
Gegen diesen dem Schuldner und dem Drittschuldner formlos übermittelten, der Gläubigerin am 1. Juli 1999 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich die Gläubigerin mit der am 14. Juli 1999 bei dem Landgericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, der von dem Landgericht angenommene sachliche Grund für die Wahl der Kombination III/V durch den Schuldner und dessen Ehefrau sei nicht gegeben.
2. Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.
a) Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO statthaft und in rechter Frist (§§ 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Auch die Voraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist vorliegend erfüllt. Die Gläubigerin wird durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts neu und selbständig beschwert, weil die Beschwerdekammer die Entscheidung des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 21. April 1999 zu ihren Ungunsten geändert hat.
b) Die weitere Beschwerde ist indes nur teilweise begründet.
aa) Eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts für die Zeit vor dem Erlaß der vorliegenden Entscheidung des Senats kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Landgericht die Wirkungen seiner Entscheidung nicht an den Eintritt ihrer Rechtskraft (vgl. hierzu Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rdn. 742) gebunden hat. Der Beschluß des Landgerichts ist daher sofort mit seiner Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam geworden. Dies hat zur Folge, daß die mit dem Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts ausgebrachte ergänzende Pfändung des Einkommens des Schuldners in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem pfändbaren Teil Bezüge bei einer Berechnung der Lohnsteuer unter Anwendung der Steuerklasse V und dem Betrag dieser Bezüge bei einer Berechnung der Lohnsteuer unter Anwendung der Steuerklasse IV endgültig beseitigt worden ist (vgl. BGHZ 66, 394 [395] = NJW 1976, 1453...