Unabhängig davon, ob es sich um Sachgeschenke an Geschäftsfreunde, Kunden u. a. handelt, also um Zuwendungen an Dritte, oder ob der Zuwendungsempfänger der eigene Mitarbeiter ist, sollte die gesamte Abgabenlast, die sich durch die Übernahme der Pauschalsteuer ergibt, in das für betriebliche Geschenke zur Verfügung stehende Budget mit eingerechnet werden. Neben der pauschalen Lohnsteuer von 30 % ist der bei der pauschalen Lohnsteuer weiterhin bestehende Solidaritätszuschlag sowie die vom jeweiligen Bundesland abhängige pauschale Kirchenlohnsteuer zu berücksichtigen.
Gesamtaufwand für Geschenke an Dritte erhöht sich um rund 1/3
Für Sachzuwendungen an Dritte kann sich durch die Pauschalsteuern eine Abgabenlast von bis zu 33,75 % ergeben, die den betrieblichen Geschenkeaufwand erhöht.
Gesamtaufwand für Geschenke an Arbeitnehmer
Bei den eigenen Arbeitnehmern und den Mitarbeitern von Konzernunternehmen sind darüber hinaus noch die Sozialabgaben mit einzurechnen, die allerdings auch beim normalen Lohnsteuerabzug nach den ELStAM anfallen. Die Belastung für das Unternehmen reduziert sich andererseits dadurch, dass die pauschalen Abgaben als Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn mindern und sich dadurch häufig auf die Hälfte reduzieren. Die sich tatsächlich ergebende Abgabenlast hängt von den steuerlichen Verhältnissen im Einzelfall ab, z. B. ob es sich beim zuwendenden Arbeitgeber um ein Einzelunternehmen oder eine Kapitalgesellschaft handelt oder wie hoch der jeweilige steuerliche Gewinn ist, der in die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie in die Gewerbesteuer eingeht. Eine allgemeine Aussage lässt sich nicht treffen.
Gewünschte Wirkung bei steuerfreien Geschenken erzielen
Egal, ob es sich um die eigenen Mitarbeiter oder um Geschäftsfreunde bzw. Geschäftskunden handelt, denen man ein betriebliches Geschenk zukommen lassen möchte, sollte man immer an die anfallenden (pauschalen) Abgaben denken. Dabei empfiehlt es sich, die Steuer nach § 37b EStG zu übernehmen, weil ansonsten der Zuwendungsempfänger (evtl. nachträglich) die erhaltenen Geschenke versteuern muss. Häufig erfolgt die Nachversteuerung im Rahmen von Betriebsprüfungen, was beim Beschenkten zu unliebsamen Überraschungen und Ärger führt. Dies zu vermeiden, war die gesetzliche Zielsetzung für die Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG. Der Beschenkte soll durch die Steuerübernahme des Schenkers die Geschenke steuerfrei vereinnahmen können.
Der Arbeitgeber sollte von vornherein die anfallenden Pauschalsteuern in die Finanzierung von Geschenken an Arbeitnehmer und Dritte einplanen. Es lässt sich viel Ärger ersparen, wenn das schenkende Unternehmen die Steuerübernahme nach § 37b EStG wählt. In diesem Fall kann es sich empfehlen, lieber etwas weniger zu schenken, damit die Pauschalsteuer von dem zur Verfügung stehenden Finanzbudget abgedeckt ist.