Nach § 7 Arbeitszeitgesetz sind in vielen Fällen Abweichungen möglich, z. B.

  • in Schicht- und Verkehrsbetrieben (mehr Kurzpausen zulässig),
  • in der Landwirtschaft bei witterungsabhängigen Arbeiten,
  • bei Behandlungs-, Pflege- und Betreuungsaufgaben, wenn die Eigenart dieser Tätigkeit und das Wohl der versorgten Personen es nötig macht,
  • im öffentlichen Dienst und vergleichbaren Bereichen, wenn die "Eigenart der Tätigkeit" es erfordert.

Außerdem ist der Gesetzgeber befugt, auf Verordnungsebene erweiterte Pausenregelungen festzulegen, um bei kritischen Tätigkeiten oder besonderen Arbeitnehmergruppen Gesundheitsrisiken abzuwenden. Davon wird aber kein breiter Gebrauch gemacht.

 
Wichtig

Regelmäßige Abweichungen von Pausenregelungen festschreiben

Abweichende Regelungen müssen nach Arbeitszeitgesetz immer in einem Tarifvertrag bzw. in einer einem Tarifvertrag folgenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung fixiert sein. Außerdem muss gewährleistet sein, dass "der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich" erfolgt.

Auch Betriebe, die nicht dem Tarifrecht unterliegen, müssen vom Arbeitszeitgesetz abweichende Pausenregelungen in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen festschreiben, dürfen diese also nicht einem wie auch immer gearteten betrieblichen Brauch überlassen.

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