Nach Mutterschutzgesetz gibt es zwar für Schwangere und Stillende keine abweichenden Regelungen für Ruhepausen i. S. des Arbeitszeitgesetzes. Allerdings muss für eine Schwangere, die ständig im Stehen bzw. Gehen arbeitet, eine Möglichkeit zum kurzen Ausruhen im Sitzen bereitgestellt werden. Ebenso muss eine Schwangere, die ständig im Sitzen arbeitet, die Möglichkeit haben, ihre Arbeit kurz zu unterbrechen.

Stillenden Müttern muss bei Bedarf die Zeit zum Stillen eingeräumt werden (bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden mind. 2-mal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde) unabhängig von den Ruhepausen.

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