(1) Wahlberechtigt sind die Dienstkräfte, die am Wahltage das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Dienstkräfte), und die auszubildenden Dienstkräfte.

 

(2) 1Wählbar sind Dienstkräfte, die am Wahltage das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden oder die zur Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn eingestellt sind. 2§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.

[1] § 61 geändert durch Zehntes Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 11.07.2024.

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