§§ 1 - 9 ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
In den Dienststellen (§ 8) des Landes, der Gemeinden, der Ämter, der Landkreise, der Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsämter sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalräte gebildet.
§ 2 Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Berufsverbände
(1) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Berufsverbände, die als Zusammenschlüsse von Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes handeln und die ihren Mitgliedern gegenüber Dienstherren und Arbeitgebern vertreten, sind Gewerkschaften im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Beschäftigte
(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der in der Ausbildung befindlichen Personen. 2Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen oder nichtstaatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,
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die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingliederung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, |
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deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe caritativer oder religiöser Art bestimmt ist, |
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die als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte nicht ständig an einer Hochschule beschäftigt sind. |
§ 4 Beamte
1Wer Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. 2Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gelten als Beamte im Sinne dieses Gesetzes.
§ 5 Angestellte
1Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden oder, falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht besteht, die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Angestellten wahrgenommen wird. 2Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden.
§ 6 Arbeiter
1Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeiter beschäftigt werden oder, falls ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht besteht, die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Arbeitern wahrgenommen wird. 2Als Arbeiter gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden.
§ 7 Gruppen
1In jeder Dienststelle bilden Beamte, Angestellte und Arbeiter je eine Gruppe. 2Die in § 3 Abs.1 Satz 2 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.
§ 8 Dienststellen
(1) 1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, andere organisatorische Einheiten (Verwaltungsstellen) und Betriebe der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. 2Eigenbetriebe und Krankenanstalten gelten als selbständige Dienststellen.
(2) Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die
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räumlich weit von diesen entfernt liegen oder |
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durch Organisation eigenständig sind oder |
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einen besonderen Aufgabenbereich wahrnehmen, |
sind von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes zu erklären, wenn es
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die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung beschließt oder |
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die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. Der Personalrat kann einen entsprechenden Antrag stellen. |
(3) 1Dienststellen, in denen nach § 10 keine Personalräte gewählt werden können, sind zur Bildung eines gemeinsamen Personalrats mit Dienststellen des gleichen Verwaltungszweigs durch die gemeinsame oberste Dienstbehörde zusammenzufassen. 2Ist eine gemeinsame oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so trifft die gemeinsame Aufsichtsbehörde die Entscheidung.
(4) 1Für die Dienststellen handelt ihr Leiter. 2Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter oder durch einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.
§ 9 Schweigepflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Abgesehen von den Fällen des § 60 Abs. 3 Satz 3 und des § 84 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder des Personalrats untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Ausbildungsvertretung, den Ersatzmitgliedern, soweit erforderlich, sowie Vertrauensleuten nach diesem Gesetz; sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen, gegenüber der Einigungsstelle und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, wenn der Personalrat sie im Rahmen ihrer Befugnisse anruft.
(3) 1Die Schweigepflicht gilt entsprechend für Protokollführer, die dem Personalrat nicht angehören, und Ersatzmitglieder. 2Sie gilt ferner für den Dienststellenleiter und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen.
(4) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder T...