(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:
1. |
Professorinnen und Professoren, |
2. |
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, |
3. |
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, |
4. |
Personen, die mit der Verwaltung einer Professorenstelle beauftragt sind, |
5. |
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, |
6. |
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, |
8. |
Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten. |
(2) 1Dieses Gesetz findet ferner keine Anwendung bei Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule im Sinne von § 15 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG). 2Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nrn. 6 und 9 ist das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen.
(3) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 können sich das Präsidium der Hochschule und der Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen auch durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen, die generell zu bestimmen sind.
(4) 1Studentische Hilfskräfte sind abweichend von § 11 Abs. 1 nicht wahlberechtigt. 2Für Personalvertretungen sind Gleichstellungsbeauftragte nicht wählbar.
(5) 1Für die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte gilt § 65 Abs. 2 Nr. 4 auch für die erstmalige Befristung eines Arbeitsvertrages. 2Die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen dieser Beschäftigten kann durch Verfahrensregelungen, insbesondere für Befristungen des Dienst- und Arbeitsverhältnisses, nach Maßgabe des § 78 in Dienstvereinbarungen im Einvernehmen zwischen Hochschule und Personalvertretung geregelt werden.
(6) § 65 Abs. 3 gilt auch für hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte und studentische Hilfskräfte.
(7) § 75 Abs. 1 Nr. 10 gilt auch für allgemeine Regelungen über
1. |
die Bewirtschaftung von Planstellen, Stellen und Stellenmitteln, |
2. |
die Zuordnung von Planstellen und Stellen zu den Organisationseinheiten der Hochschule, |
3. |
die Bildung von Stellenpools, |
4. |
die Verwendung nicht in Anspruch genommener Ausgaben aus Planstellen und Stellen, |
5. |
die Personalbewirtschaftung. |
(8) 1Das Präsidium der Hochschule tritt in Verfahren nach den §§ 70, 72 und 76 an die Stelle der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für Maßnahmen, für die der Hochschule die Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluss der Landesregierung oder durch die zuständige oberste Landesbehörde übertragen worden ist. 2An die Stelle der Stufenvertretungen tritt der Gesamtpersonalrat oder, wenn er nicht gebildet ist, der Personalrat. 3Zuständige Einigungsstelle ist die bei der zuständigen obersten Landesbehörde gebildete Einigungsstelle. 4Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Einigungsstellen für einzelne Hochschulen, gemeinsam für mehrere Hochschulen oder gemeinsam für einzelne Dienststellen von Hochschulen zu bilden.
(9) Für Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten folgende abweichende Regelungen:
1. |
Absatz 8 Sätze 3 und 4 ist nicht anzuwenden. |
3. |
Die der Landesregierung nach § 73 Abs. 1 vorbehaltene Entscheidung trifft der Stiftungsrat. |
4. |
1Die Einigungsstelle wird für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte vom Präsidium und dem Gesamtpersonalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, dem Personalrat gebildet. 2Bei der Universitätsmedizin Göttingen tritt der Vorstand an die Stelle des Präsidiums. |