Durch die Pfändung des Arbeitseinkommens seines Schuldners kann ein Gläubiger oft verhältnismäßig schnell zu seinem Geld kommen. Als zumeist einziges laufendes Einkommen ist der Arbeitsverdienst jedoch naturgemäß insbesondere für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers und für den Unterhalt seiner Angehörigen bestimmt. Die Pfändung von Arbeitseinkommen zur Gläubigerbefriedigung ist daher im Schuldnerinteresse eingeschränkt. Den notwendigen Interessenausgleich regeln die Vollstreckungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen in den §§ 850–850i ZPO.
Personalbüros haben mit Einkommenspfändungen und mit den Bestimmungen über Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen häufig zu tun. Der Arbeitgeber steht als sog. Drittschuldner zwischen seinem Arbeitnehmer als Schuldner und dem pfändenden Gläubiger. Dem Arbeitgeber wird durch den Pfändungsbeschluss verboten, gepfändetes Einkommen an den Schuldner zu zahlen. Er muss bei der Lohnabrechnung das dem Schuldner pfandfrei verbleibende Arbeitseinkommen feststellen und die gepfändeten Einkommensteile berechnen; diese sind nach Überweisung zur Einziehung an den Gläubiger auszuzahlen. Bei einer Sachpfändung, z. B. wegen Kaufpreis- oder Darlehensschulden (zur Pfändung eines bevorrechtigten Gläubigers, wie z. B. bei Unterhaltsansprüchen nach § 850d ZPO) bestimmen sich die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens nach der Tabelle, die aufgrund des § 850c der Zivilprozessordnung als Anlage beigefügt ist. Für das vom 1.7.2024 an fällig werdende Arbeitseinkommen gilt sie vom 1.7.2024 bis 30.6.2025 in der Fassung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 (BGBl 2024 I Nr. 160, 165a).
Hinweis: Bei der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen in 2021 handelte es sich um die letzte Anpassung, die dem zweijährlichen Rhythmus folgte. Die Regelung wurde jedoch durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.2020 (BGBl I, S. 2466) zum 1.8.2021 neu gefasst. Aufgrund dessen findet seither eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen anhand der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG statt. Die nächste Änderung erfolgt deshalb zum 1.7.2025.
Zudem kann der Gläubiger vom Arbeitgeber Auskunft über den gepfändeten Anspruch binnen 2 Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses verlangen (§ 840 ZPO). Dieser Beitrag behandelt die Lohnpfändung vorrangig aus der Perspektive des Arbeitgebers als Drittschuldner.