Aus sozialschutzrechtlichen Erwägungen privilegiert der Gesetzgeber den in besonderem Maße schutzbedürftigen Unterhaltsgläubiger, der vom Schuldner wirtschaftlich abhängig ist. Unterhaltsgläubigern ist daher ein weitergehender Vollstreckungszugriff auf das Arbeitseinkommen ermöglicht. Andererseits ist auch die durch dieses Privileg drohende Unterhaltsnot des Schuldners und der ebenfalls von ihm abhängigen weiteren Unterhaltsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. § 850d ZPO stellt den sozialstaatlich gebotenen Interessensausgleich her. Danach gelten die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht, das Pfändungsschutzinteresse des Schuldners tritt zunächst zurück. Dem Schuldner werden allerdings auch in diesem Fall von seinem Einkommen die für seinen notwendigen Unterhalt und eventuell bestehender weiterer gesetzlicher Unterhaltspflichten erforderlichen Mittel belassen.

Anders als bei der Pfändung durch einen gewöhnlichen Gläubiger wird bei einer Einkommenspfändung wegen eines Unterhaltsanspruchs der Betrag, der dem Schuldner pfandfrei zu belassen ist, vom Vollstreckungsgericht nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt. Den dem Schuldner zu belassenden "notwendigen Unterhalt" bemisst der Bundesgerichtshof[1] nach dem sozialhilferechtlichen Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt nach Kapitel 3 und 11 SGB XII. Vorrangige laufende gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten sind nur zu berücksichtigen, wenn der Schuldner diese auch tatsächlich bedient.[2]

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