Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist,[1] ist nur in beschränktem Umfang nach Maßgabe der §§ 850 – 850i ZPO pfändbar. Sinn und Zweck der Regelungen sind der Schutz eines Existenzminimums für den Arbeitnehmer und seine Familie und die Vermeidung staatlicher Fürsorgeleistungen. Bestimmte Einkommensbeträge sind absolut unpfändbar, andere nur nachrangig oder relativ, d. h. bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Zum Arbeitseinkommen gehören alle Einnahmen, deren Grundlage jetzige oder frühere Arbeitsleistungen oder die Zusage von Arbeitsleistungen sind. Ob der Arbeitsvertrag wirksam ist, ist nicht entscheidend. Auch die Art des Lohns (Akkordlohn oder Zeitlohn, Provision, Gewinnbeteiligung, Gratifikation), Benennung und Berechnungsart sind gleichgültig, sofern es sich nur um Geldlohn handelt.

Dazu gehören z. B. die Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld.[2] Auch pauschalierter Aufwendungsersatz, sog. Auslösung, wird vom Pfändungsschutz umfasst und ist nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.

Ruhegelder, Hinterbliebenenbezüge, Karenzentschädigungen[3]und Renten aufgrund eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsvertrag zur Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Angehörigen eingegangen ist, gehören ebenfalls zum Arbeitslohn.[4] Ebenfalls zum Arbeitseinkommen gehört der Anspruch auf Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug des Arbeitgebers, etwa bei Nichtbeschäftigung aufgrund einer unwirksamen Kündigung. Ein Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Schuldner auf Ersatz der mit der Lohnpfändung entstehenden Kosten existiert nicht und kann auch nicht durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung begründet werden.[5]

Kurzarbeitergeld wird nach h. M. nicht von einer Lohnpfändung umfasst. Es muss daher gesondert gepfändet werden.[6] Allerdings kann auch der Arbeitgeber als Schuldner nicht direkt auf das Kurzarbeitergeld zugreifen, sondern muss diesen Anspruch – wie andere Gläubiger – pfänden.[7]

[1] Zum Naturallohn vgl. Abschn. 2.
[6] Benner, NZFam 2020, S. 385.
[7] Bieback/Gagel, SGB II/III, § 108 SGB III Rz. 13.

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