Beiträge zur Direktversicherung sind nicht pfändbar
Ein geschiedener Ehemann aus München ging leer aus, weil seine Exfrau eine geschickte Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber getroffen hat. Tatsächlich schuldete die Frau ihrem geschiedenen Mann erhebliche Geldbeträge, die bereits tituliert waren.
Entgeltumwandlung nach Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vereinbart
Der Mann leitete Vollstreckungsmaßnahmen ein und veranlasste eine Lohnpfändung. Nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Arbeitgeber zugestellt worden war, vereinbarte die Frau mit diesem eine Entgeltumwandlung, wonach ein Teil ihres Gehaltes als betriebliche Altersversorgung in eine Direktversicherung eingezahlt werden soll. Der Mann wollte auch diese Beiträge pfänden lassen, scheiterte damit jedoch in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht.
Gehalt durch Entgeltumwandlung der Pfändung entzogen
Das BAG stellte wie schon die Vorinstanzen klar, dass die Beiträge zur Altersversorgung, die von dem Arbeitgeber im Wege der Entgeltumwandlung an die Direktversicherung gezahlt werden, kein pfändbares Einkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall – kein höherer Betrag eingezahlt wird als im BetrAVG vorgesehen, also nicht mehr als 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Frau hat dann lediglich von ihrem Recht nach § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht.
Keine benachteiligende Verfügung
Zwar wird dem Schuldner mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO aufgegeben, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung zu enthalten. Die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung stellt nach Auffassung des Senats aber keine benachteiligende Verfügung in diesem Sinne dar.
Kein verschleiertes Arbeitseinkommen
Auch sah das Gericht in den Beiträgen zur Direktversicherung kein verschleiertes Arbeitseinkommen, das unter den besonderen Voraussetzungen des § 850h ZPO vom Pfändungsschutz ausgenommen ist.
Im Ergebnis konnte die Frau also ihre Altersversorgung aufbessern, ohne die Schulden bei ihrem Exmann begleichen zu müssen.
(BAG, Urteil v. 14.10.2021, 8 AZR 96/20).
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