Von einem formularmäßig erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird auch die Abfindung des Arbeitnehmers nach §§ 9, 10 KSchG erfasst, die in Höhe bis zu 18 Monatsverdiensten vom Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess festgesetzt werden kann[1] oder sonstige Abfindungen.[2] Sie ist Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO. Die in die Lohnpfändungstabellen eingearbeiteten Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO gelten jedoch für Abfindungen nicht, da sie nicht zum Arbeitseinkommen zählen, das für einen bestimmten, fest umrissenen Zeitraum gezahlt wird. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung" i. S. v. § 850i ZPO.[3] Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt bedarf.[4] Auch der Abfindungsanspruch aufgrund eines Sozialplans nach §§ 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 und 3 BetrVG unterliegt dem Pfändungsschutz des § 850i ZPO.[5] Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung gemäß § 628 Abs. 2 BGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?