3.1 Wer zählt alles als "PV-Kind"?
Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind bei der Ermittlung des Abschlages auf den Pflegeversicherungsbeitrag zu berücksichtigen. Als "PV-Kind" werden leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder anerkannt. Stiefkinder werden nur dann berücksichtigt, wenn sie in den Haushalt des betroffenen Arbeitnehmers aufgenommen worden sind und die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem das Kind die für die Familienversicherung maßgebenden Altersgrenzen noch nicht erreicht hat. Bei Pflegekindern muss das Pflegschaftsverhältnis auf Dauer angelegt sein und ebenfalls zu einem Zeitpunkt begründet worden sein, zu dem ein Anspruch auf Familienversicherung für das Kind bestand.
3.2 Welche Daten sollte man für die Kinder abfragen? Name, Geburtsdatum und Identifikationsnummer?
Für die Kinder sollte das Geburtsdatum und auch der Vorname und Name abgefragt werden, damit eine eindeutige Dokumentation in den Entgeltunterlagen und eine Zuordnung z. B. bei Mehrlingsgeburten möglich ist.
3.3 Gibt es Formvorschriften für den Nachweis der "PV-Kinder"?
Im Rahmen des analogen Verfahrens, das bis zur Einführung des digitalen Abrufverfahrens gilt, genügt es, wenn die berücksichtigungsfähigen Kinder dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Theoretisch ist dies auch telefonisch möglich, die telefonische Auskunft sollte aber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden. Es empfiehlt sich eine schriftliche Selbstauskunft des Arbeitnehmers mit dem Namen, Vornamen und dem Geburtsdatum der Kinder einzuholen. Weitergehende Nachweise wie z. B. Geburtsurkunden sind nicht erforderlich.
3.4 Wie lange müssen die (vereinfachten) Nachweise aufbewahrt werden?
Die Nachweise sind vom Arbeitgeber für die Dauer des (die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden) Arbeitsverhältnisses aufzubewahren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren 4 Kalenderjahren.
3.5 Werden Kinder, die im Ausland leben, ebenfalls berücksichtigt?
Ja, sofern die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3.6 Benötigt der Arbeitgeber auch Nachweise über alle Kinder, wenn diese älter als 25 Jahre sind?
Im Regelfall wurde die Elterneigenschaft bzw. der Nachweis für mindestens ein Kind gegenüber dem Arbeitgeber bereits für die Befreiung vom Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung eingereicht. Wenn alle Kinder über 25 Jahre alt sind, sind aufgrund der Neuregelung zum 1.7.2023 keine weiteren Nachweise einzufordern. Der Arbeitnehmer zahlt aufgrund der nachgewiesenen Elterneigenschaft den Basisbeitrag i. H v. 3,4 %. Das gleiche gilt, wenn Kinder mit über und unter 25 Jahren vorhanden sind. Auch dann sind für die über 25 Jahre alten Kinder keine weiteren Nachweise einzuholen.
3.7 Kann ein Kind für beide Elternteile berücksichtigt werden oder kann immer nur ein Elternteil pro Kind berücksichtigt werden?
Kinder werden bei beiden Elternteilen berücksichtigt, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3.8 Genügt ab dem 1.7.2023 eine mündliche Auskunft des Arbeitnehmers? Was passiert, wenn diese Angaben falsch sind?
Ja, theoretisch reicht auch eine mündliche Auskunft, die aber für die Entgeltunterlagen dokumentiert werden sollte. Sollten sich die Angaben im Nachhinein als falsch herausstellen und der Arbeitnehmer diese Falschangaben zu verschulden haben, können rückwirkend Beiträge nachgefordert werden.
3.9 Entfällt die Nachweiserbringung beim Arbeitgeber mit der Einführung des digitalen Verfahrens?
Die konkrete Ausgestaltung des digitalen Verfahrens steht aktuell noch nicht fest.
3.10 Wie können Stiefeltern nachweisen, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt? Muss dies jährlich vom Arbeitgeber geprüft werden?
Bis zum 30.6.2025 reicht im Rahmen des analogen Verfahrens eine Mitteilung darüber aus, dass ein berücksichtigungsfähiges Stiefkind im gemeinsamen Haushalt lebt. Weitergehende Nachweise sind nicht erforderlich. Auch eine jährliche Prüfung durch den Arbeitgeber hat nicht zu erfolgen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber mitzuteilen.
3.11 Wie ist der Sachverhalt der Anerkennung, wenn ein Stiefkind je 1 Jahr bei einem Elternteil und dann 1 Jahr beim anderen Elternteil lebt?
Wesentlich für die Anerkennung ist, dass das Stiefkind in den Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommen wurde. Eine Haushaltsaufnahme liegt dann vor, wenn eine auf längere Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Arbeitnehmer und dem Adoptiv- oder Stiefkind begründet wird. Für die Haushaltsaufnahme ist darüber hinaus wesentlich, dass innerhalb der Familiengemeinschaft das Kind finanziell versorgt und fürsorglich betreut wird. Hat das Stiefkind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt des Arbeitnehmers, kann von einer Haushaltsaufnahme ausgegangen werden. Die Stiefelterneigenschaft bleibt bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden ode...

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