Behält der Arbeitgeber in den vorstehenden Fällen die Lohnsteuer nicht nachträglich ein, hat er dies seinem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.

Die Anzeigeverpflichtung besteht darüber hinaus auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Lohnsteuer deshalb nicht mehr nachträglich einbehalten kann, weil

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht;
  • der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die (elektronische) Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat;
  • der Barlohn zur Zahlung der Steuerabzugsbeträge nicht ausreicht, z. B. weil der Arbeitnehmer neben dem Barlohn auch Sachbezüge erhält.
 
Achtung

Lohnsteuer übersteigt den Barlohn

Reicht der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht aus, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung stellen. Wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Deckung des Fehlbetrags nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückhaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, muss der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen.[1] Das Finanzamt hat in diesem Fall die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

Die vorstehenden Anzeigepflichten bestehen für unzutreffende Lohnsteuererhebungen in den zurückliegenden 4 Kalenderjahren und auch für Nachforderungsbeträge unter 10 EUR.

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