Sofern bei der Beurteilung der psychischen Belastungen festgelegt wurde, dass Maßnahmen erforderlich sind, werden diese im vierten Schritt entwickelt und anschließend umgesetzt. Auch diese Maßnahmen müssen aus den Ergebnissen der Beurteilung abgeleitet und nachvollziehbar begründet sein. Die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen sollte zeitnah erfolgen. Sofern es verschiedene Problemfelder gibt, ist es empfehlenswert, diese nach Prioritäten zu ordnen und nacheinander zu bearbeiten. Bei der Entwicklung und Umsetzung der Maßnahmen muss der Arbeitgeber sich an die Grundsätze halten, die in § 4 ArbSchG beschrieben sind.

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