Sachverhalt
Ein Mitarbeiter wird von der deutschen Konzernmutter für 3 Jahre zur Tochtergesellschaft ins Ausland entsandt. Er gibt seinen deutschen Wohnsitz auf und wird im Ausland ansässig. Er bleibt bei seinem deutschen Heimatunternehmen angestellt, arbeitet jedoch ausschließlich zum wirtschaftlichen Vorteil der Gesellschaft im Ausland. Entsprechend wird das gesamte Gehalt über einen Mitarbeitergestellungsvertrag zwischen den Gesellschaften an das Unternehmen im Ausland belastet. Über einen Zahlstellenfunktionsvertrag zahlt die Gesellschaft im Ausland 50 % des Gehalts aus, die deutsche Gesellschaft die anderen 50 %. Der Mitarbeiter übt 90 % seiner Tätigkeit im Ausland aus, 10 % in Deutschland.
Besteht Lohnsteuerpflicht in Deutschland?
Ergebnis
Für 10 % des Gesamtgehalts besteht Lohnsteuerpflicht. Es kann ein Antrag auf Freistellung nach DBA gestellt werden.
Der Mitarbeiter ist in Deutschland mangels Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalts nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er unterliegt aber mit seinen Lohneinkünften der beschränkten Steuerpflicht, wenn und soweit er die Tätigkeit in Deutschland ausübt. Damit ist er mit 10 % seines Gesamtgehalts in Deutschland einkommensteuerpflichtig, unabhängig davon, wo das Gehalt ausgezahlt wird. Er hat auch einen inländischen Arbeitgeber, denn ein aktiver Arbeitsvertrag besteht nur mit dem deutschen Unternehmen. Daran ändern auch der Mitarbeitergestellungs- und der Zahlstellenfunktionsvertrag nichts. Hiermit wird im Gegenteil unterstrichen, dass nur das deutsche Unternehmen die arbeitsrechtliche Arbeitgeberfunktion hat. Da demzufolge beide Bedingungen erfüllt sind, besteht für 10 % des Gesamtgehalts Lohnsteuerpflicht.
Für die Anwendung des DBA liegt die erforderliche Grundsituation schon vor, denn der Mitarbeiter ist nur im Land X ansässig. Nach dem Gehaltsartikel des DBA hat Deutschland zunächst für 10 % des Gehalts das Besteuerungsrecht, da die Arbeit insoweit in Deutschland ausgeübt wird. Im nächsten Schritt schwingt das Besteuerungsrecht allerdings wieder an X zurück, da alle 3 Bedingungen der 183-Tage-Regel erfüllt sind. Das gilt auch für die 2. Bedingung, "kein deutscher Arbeitgeber". Denn bei der 183-Tage-Regel gilt der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff. Das Gehalt wird jedoch zu Recht voll von X getragen. Damit hat X das Besteuerungsrecht auch für die 10 % des Gehalts und der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kann einen Antrag auf Freistellung von der Lohnsteuer nach dem DBA stellen.