Sachverhalt
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 2.1.2024 (Dienstag, zugleich Tag der Anreise) bis zum 28.6.2024 (Freitag) jeweils von Montag bis Freitag in T-Staat tätig. Während dieser Zeit verbringt A auch die Samstage und Sonntage in T-Staat. Am 23.3. (Samstag) reist A in den Urlaub nach S-Staat. Vom 24.3. (Sonntag) bis zum 31.3. (Sonntag) hält sich A zu diesem Urlaub in S-Staat auf. Am 1.4. (Montag) reist A aus dem Urlaub in S-Staat zurück nach T-Staat. Vom 9.5. (Donnerstag) bis zum 20.5. (Montag) macht A Urlaub in T-Staat. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 29.6. (Samstag) bis zum 13.7. (Samstag) noch einen weiteren Urlaub in T-Staat. Am 14.7. (Sonntag) reist er zurück nach Deutschland.
- Nach dem DBA kommt es auf die Dauer des Aufenthalts an. An wie viel Tagen hält sich A in T-Staat auf?
- Variante zu 1.: A verzichtet auf den abschließenden Urlaub und reist bereits am 29.6. (Samstag) zurück nach Deutschland.
- Nach dem DBA kommt es auf die Dauer der Ausübung der Tätigkeit an. An wie viel Tagen hält sich A zur Ausübung der Tätigkeit in T-Staat auf?
- Variante zu 3.: A verzichtet auf den abschließenden Urlaub und reist bereits am 29.6. (Samstag) zurück nach Deutschland.
Ergebnis 1
Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer sind alle Tage mitzuzählen, an denen sich A zumindest zeitweise in T-Staat aufhält:
Von |
Bis |
Grund |
Tage |
2.1.2024 |
|
Anreise nach T-Staat |
1 |
3.1.2024 |
22.3.2024 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
80 |
23.3.2024 |
|
Reise von T-Staat nach S-Staat |
1 |
24.3.2024 |
31.3.2024 |
Urlaub in S-Staat |
- |
1.4.2024 |
|
Reise aus S-Staat nach T-Staat |
1 |
2.4.2024 |
8.5.2024 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
37 |
9.5.2024 |
20.5.2024 |
Urlaub in T-Staat während der Tätigkeit |
12 |
21.5.2024 |
28.6.2024 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
39 |
29.6.2024 |
13.7.2024 |
Urlaub in T-Staat nach der Tätigkeit |
15 |
14.7.2024 |
|
Abreise aus T-Staat |
1 |
|
|
Aufenthaltstage gesamt |
187 |
Nicht mitzuzählen sind alle Tage, an denen sich A nicht in T-Staat aufhält:
Von |
Bis |
Grund |
Tage |
24.3.2024 |
31.3.2024 |
Urlaub in S-Staat |
8 |
|
|
Nicht-Aufenthaltstage gesamt |
8 |
Der gesamte Aufenthaltszeitraum vom 2.1. bis zum 14.7. beträgt 195 Tage.
Abzüglich der 8 Urlaubstage außerhalb T-Staat ergibt sich eine Aufenthaltsdauer von 187 Tagen. A erfüllt die 183-Tage-Frist.
Ergebnis 2 – Variante zu 1
Wenn A bereits am 29.6. nach Beendigung seiner Tätigkeit nach Deutschland zurückkehrt, fehlen ihm die 15 Aufenthaltstage des Urlaubs in T-Staat vom 29.6. bis zum 13.7. Damit erreicht A nur noch 172 Aufenthaltstage. Er erfüllt die 183-Tage-Frist nicht.
Ergebnis 3
Für die Berechnung der Ausübungsdauer sind alle Tage mitzuzählen, an denen sich A zumindest zeitweise zur Arbeitsausübung in T-Staat aufhält:
Von |
Bis |
Grund |
Tage |
2.1.2024 |
|
Anreise nach T-Staat mit Arbeitsausübung |
1 |
3.1.2024 |
22.3.2024 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
|
|
|
- Arbeitsausübung Montag bis Freitag
|
58 |
|
|
- Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
|
- |
23.3.2024 |
|
Reise von T-Staat nach S-Staat |
- |
24.3.2024 |
31.3.2024 |
Urlaub in S-Staat |
- |
1.4.2024 |
|
Reise aus S-Staat nach T-Staat |
- |
2.4.2024 |
8.5.2024 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
|
|
|
- Arbeitsausübung Montag bis Freitag
|
27 |
|
|
- Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
|
- |
9.5.2024 |
20.5.2024 |
Urlaub in T-Staat während der Tätigkeit |
- |
21.5.2024 |
28.6.2024 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
|
|
|
- Arbeitsausübung Montag bis Freitag
|
29 |
|
|
- Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
|
- |
29.6.2024 |
13.7.2024 |
Urlaub in T-Staat nach der Tätigkeit |
- |
14.7.2024 |
|
Abreise aus T-Staat |
- |
|
|
Ausübungstage gesamt |
115 |
Nicht mitzuzählen sind alle Tage, an denen sich A nicht zur Arbeitsausübung in T-Staat aufhält:
Von |
Bis |
Grund |
Tage |
3.1.2024 |
22.3.2024 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
|
|
|
- Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
|
22 |
23.3.2024 |
|
Reise von T-Staat nach S-Staat |
1 |
24.3.2024 |
31.3.2024 |
Urlaub in S-Staat |
8 |
1.4.2024 |
|
Reise aus S-Staat nach T-Staat |
1 |
2.4.2024 |
8.5.2024 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
|
|
|
- Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
|
10 |
9.5.2024 |
20.5.2024 |
Urlaub in T-Staat während der Tätigkeit |
12 |
21.5.2024 |
28.6.2024 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
|
|
|
- Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
|
10 |
29.6.2024 |
13.7.2024 |
Urlaub in T-Staat nach der Tätigkeit |
15 |
14.7.2024 |
|
Abreise aus T-Staat |
1 |
|
|
Nicht-Ausübungstage gesamt |
80 |
Der gesamte Aufenthaltszeitraum vom 2.1. bis zum 14.7. beträgt 195 Tage. Abzüglich der 80 Nicht-Ausübungstage ergibt sich eine Ausübungsdauer von 115 Tagen. A erfüllt die 183-Tage-Frist nicht.
Ergebnis 4 – Variante zu 3
Wenn A bereits am 29.6. nach Beendigung seiner Tätigkeit nach Deutschland zurückkehrt, ändert sich nichts, da die Urlaubstage schon bei der Ermittlung der Ausübungstage nicht berücksichtigt wurden. A erreicht auch hier 115 Ausübungstage. Er erfüllt die 183-Tage-Frist nicht.